Neues zum Vertreterpauschale
News vom 18.6.2018
In den letzten Monaten fällten die Gerichte einige hinsichtlich Vertreterpauschale wissenswerte Urteile.
VfGH: Vertreterpauschale wird drastisch gekürzt
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 26. 2. 2018, V 45/2017-6 entschieden, dass in der bis 2015 geltenden Stammfassung der Pauschalierungsverordnung die Wortfolge "ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Aufgrund dieses VfGH-Erkenntnisses müssen nun - anders als bisher - von der VP-Bemessungsgrundlage die vom Dienstgeber an den Dienstnehmer bezahlten, abgabenfreien Reisekostenersätze (zB Km-Gelder, Taggelder, pauschale Nächtigungsgelder, Fahrtkosten- oder Nächtigungsbelege) abgezogen werden.
In Reaktion auf dieses VfGH-Erkenntnis streicht das BMF auch in der geltenden Fassung der Pauschalierungs-VO die Ausnahme für Vertreter.
Keine Vertretertätigkeit bei umfangreicher Kundenbetreuung
Auch wenn die Tätigkeit eines Dienstnehmers schwerpunktmäßig den Verkauf umfasst, aber der Dienstnehmer auch umfangreiche Kundenbetreuungsaufgaben durchführt, die üblicherweise die von einem Vertreter geleistete Kundenbetreuung übersteigen, liegt nach Ansicht des BFG keine Vertretertätigkeit vor .
Gemäß Stellenbeschreibung umfasste die Verkaufstätigkeit ca 40 % und die Kundenbetreuung ca 30 %. Bereits daraus ist - so das BFG - erkennbar, dass die Kundenbetreuung nicht als unschädliches Nebenprodukt der Vertretertätigkeit anzusehen ist.
Area Sales Manager ist kein Vertreter
Der Dienstnehmer war als "Area Sales Manager" in verschiedenen Ländern Europas tätig.
Zu seinen Aufgaben gehörte es, Direktgeschäfte vorzubereiten und abzuschließen sowie Messedienste vor Ort zu leisten und regionale Events zu unterstützen. Zudem war er für das ihm zugewiesene Gebiet umsatzverantwortlich und erhielt auch Umsatzprovisionen.
Da festgestellt wurde, dass der Dienstnehmer nicht ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausgeübt und weniger als 50 % seiner Arbeitszeit im Außendienst verbracht hatte (konkret im Streitjahr: 57 Außendiensttage), entschied der BFG, dass diesem Dienstnehmer kein Vertreterpauschale zusteht.
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!