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VO betreffend Sachbezug und wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer

News vom 22.6.2018

Die Frage rund um die Bewertung des Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer hat in den letzten Jahren zahlreiche Wendungen erfahren. Während das Bundesfinanzgericht wiederholt festgestellt hat, dass für die Berechnung der Lohnneben­kosten nur der Privat­anteil der PKW-Kosten anzusetzen ist, blieb die Finanz­verwaltung in der BMF-Information zum KommStG bei ihrer abweichenden Auffassung (Sachbezug gemäß Sachbezugswerteverordnung oder tatsächliche Gesamtkosten).

Mit dem BGBl. II 70/2018 wurde am 19.4.2018 eine VO betreffend der Anwendbarkeit der Sachbezugswerte-VO für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer veröffentlicht. Darin wird angeführt, dass entweder die Werte gemäß Sachbezugswerteverordnung oder der Ansatz jener Kosten, welche direkt auf die Privatnutzung entfallen (Privatanteil), anzusetzen sind. Letzteres setzt aber zwingend den Nachweis der Privatfahrten voraus. Die VO ist ab der Veranlagung 2018 anzuwenden.

Trotz dieser Rechtslage gibt es GPLA-Prüfer, die auch für Zeiträume ab 2018 weiterhin die Auffassung in Rz 79 BMF-Information zum KommStG vertreten.

Wir empfehlen Ihnen nachfolgende Vorgehensweise:

Wenn der Anteil der Privatfahrten mit einem Fahrtenbuch oder sonstigen geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden kann, ist dieser Anteil unseres Erachtens auch maßgeblich für die Berechnung der Lohnneben­kosten. Trägt der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kosten für seine Privatfahrten selbst, liegt schon dem Grunde nach kein Vorteil mit Entgeltcharakter für den Gesellschafter-Geschäftsführer vor. Hier ist es vertretbar, sich in diesem Punkt auf die ständige Rechtsprechung des BFG zu berufen und den Ausführungen in Rz 79 BMF-Information zum KommStG insoweit nicht zu folgen.

Gibt es aber keine ordentlichen Aufzeichnungen über die Privatfahrten mittels Fahrtenbuchs oder sonstiger geeigneter Nachweise, ist der volle Sachbezugs­wert laut Sachbezugs­wertever­ordnung anzusetzen.

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