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Drittanstellung von Geschäftsführern im Sozialversicherungsrecht

News vom 19.4.2018

In Unternehmensverbänden ist es üblich, dass ein Geschäftsführer auch für Tochtergesellschaften die Geschäftsführung übernimmt, ohne dass er mit dieser einen eigenen Arbeitsvertrag abschließt. Die Geschäftsführung bei der Tochter entspringt vielmehr den Verpflichtungen aus dem „originären“ Dienstvertrag. Nach jüngster Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist nun aber zwangsläufig ein eigenes sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis mit der Tochtergesellschaft anzunehmen.

Begründet wird dies damit, dass der Beschäftiger (zB die Tochtergesellschaft) wegen des formellen Geschäftsführer-Bestellungsakts einen direkter Anspruch auf Arbeitsleistung geltend machen kann. Diese Beurteilung steht im Widerspruch zur bisher gepflegten Auffassung, dass für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht die Organstellung, sondern allein die schuldrechtliche Vereinbarung maßgeblich ist.

Folge der jüngsten Judikatur ist ein wesentlicher verwaltungstechnischer Mehraufwand: künstliche Splittung von Anstellungsverträgen, Mehrfachanmeldungen, getrennte Beitragsabfuhr, insbesondere aber Mehrfachbelastung mit SV-Beiträgen auf Arbeitgeberseite sowie die Notwendigkeit, dass Rückerstattungsanträge durch die betroffenen Arbeitnehmer bei der GKK gestellt werden müssen.

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