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Angeordnetes An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb - vergütungspflichtige Arbeitszeit

News vom 19.4.2018

Werden die Arbeitnehmer in einer bestimmten Abteilung (im gegenständlichen Fall: Bereich Food-Küche/Restaurant) vom Arbeitgeber angewiesen, die - von allen Mitarbeitern zu tragende - Dienstkleidung in den gesonderten Umkleideräumlichkeiten direkt beim Küchenbereich an- bzw abzulegen, handelt es sich bei der für das Umziehen notwendigen Zeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit, da das Umkleiden im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Für die anderen Arbeitnehmer des Betriebes, denen es vom Arbeitgeber freigestellt worden ist, ob sie die Arbeitskleidung zuhause oder erst im Betrieb anlegen, zählt das Umkleiden hingegen nicht zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und stellt keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. In diesem Fall dient das Umkleiden auch einem eigenen Bedürfnis der Arbeitnehmer, weil sie keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen müssen oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheiden.

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