Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzettels
News vom 28.3.2018
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Dienstverhältnis eingehen, muss nicht zwingend ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, obwohl dies natürlich zu empfehlen ist. Gibt es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß § 2 AVRAG - unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses - zumindest einen schriftlichen Dienstzettel ausstellen, der Auskunft über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gibt. Der erforderliche Inhalt des Dienstzettels wird in § 2 Abs 2 Z 1 bis 13 AVRAG näher beschrieben. Demnach hat der Dienstzettel ua Angaben über den Arbeits(Einsatz)Ort, die Einstufung in ein generelles Schema und die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten hat oder als Lenker von Fahrzeugen eingestellt wurde, muss der Dienstzettel noch zusätzliche Angaben enthalten.
Hinweis
Stellt der Arbeitgeber keinen Dienstzettel aus (und liegt auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor), so kann der Arbeitnehmer eine Leistungsklage auf Aushändigung, Ergänzung, Berichtigung oder Anpassung des Dienstzettels einbringen. Aus der schuldhaften Säumnis resultiert gemäß § 918 Abs 1 ABGB ein Anspruch auf Vergütung des dadurch erlittenen Verspätungsschadens.
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