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Die wichtigsten Neuerungen für Angestellte ab 2018

News vom 24.2.2018

Die neuen Kündigungsregeln (gültig ab 1.1.2018)

Rechtslage bis 31.12.2017

Derzeit gilt, dass die in § 20 AngG festgelegten Regeln über die Kündigungsfristen und -termine von Angestellten nur dann anzuwenden sind, wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens 1/5 des 4,3-Fachen der durch Gesetz oder KV vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt. Liegt eine Beschäftigung in geringerem Ausmaß vor, so sind die in § 1159 und § 1159a bis § 1159c ABGB normierten Kündigungsfristen (idR 14 Tage) anzuwenden.

Rechtslage ab dem 1.1.2018

Diese Einschränkung bei DV von Angestellten mit geringem Teilzeitausmaß (= weniger als 1/5 der wöchentlichen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit) entfällt für Kündigungen, die nach dem 31. 12. 2017 ausgesprochen werden.

Somit gelten auch für diese Angestellten-DV für Kündigungsaussprüche ab 1. 1 .2018 die Kündigungsbestimmungen des AngG.

Die neuen Entgeltfortzahlungsregeln

Bei den Angestellten gibt es 4 neue Regelungen rund um die EFZ.

Der EFZ-Anspruch erhöht sich , bereits nachdem das 1. Dienstjahr vollendet ist auf 8 Wochen.

Die EFZ-Anspruchsregeln für Angestellte werden an jene der Arbeiter angeglichen, dh:

- Es entfällt die Wiedererkrankungsregelung nach § 8 Abs 2 AngG. Der EFZ-Anspruch richtet sich - wie bei den Arbeitern - nach dem Arbeitsjahr, das durch KV oder BV auf das Kalenderjahr umgestellt werden kann. Die "Umstellungsregeln" finden Sie in § 8 Abs 9 AngG.

- Der neue - abhängig von der jeweiligen Dienstdauer - sich ergebende EFZ-Anspruch beträgt für Dienstverhinderungen, die in jenem Arbeitsjahr entstehen, das nach dem 30. 6. 2018 beginnt (siehe hierzu auch den Hinweis bei den Arbeitern):

bis zum vollendeten 1. Dienstjahr

6 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %

ab Beginn des 2. DJ bis zum vollendeten 15. DJ

8 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %

ab Beginn des 16. DJ bis zum vollendeten 25. DJ

10 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %

ab Beginn des 26. DJ

12 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %

- Ein zusätzlicher EFZ-Anspruch (Stichwort: "2. Topf") besteht nunmehr auch für Angestellte, wenn die Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Wird das DV einvernehmlich während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung (zB Krankheit) beendet, bleibt der EFZ-Anspruch - anders als bisher - über das Beendigungsdatum hinaus bestehen. Diese neue EFZ-Regelung gilt für einvernehmliche DV-Beendigungen, bei denen das DV nach dem 30. 6. 2018 endet (siehe hierzu den entsprechenden Hinweis bei den Arbeitern).

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