Die wichtigsten Neuerungen für Arbeiter ab 2018
News vom 24.2.2018
Die neuen Kündigungsregeln (gültig ab 1.1.2021)
Kündigungsfristen: Grundsätze ab 1.1.2021
Die Kündigungsfrist für Arbeiter beträgt ab 1.1.2021 zumindest 6 Wochen. Sie beträgt 2 Monate, nachdem das 2. Dienstjahr vollendet ist.
Die Kündigungsbestimmungen der Arbeiter sind nun mit jenen des Angestelltengesetzes ident. Dies gilt insbesondere auch für die weiteren Kündigungsfristen-Erhöhungen bis zum vollendeten 25. Dienstjahr.
Es gelten ab 1.1.2021 auch für Arbeiter die folgenden - von der DV-Dauer abhängigen - Dienstgeber-Kündigungsfristen:
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Dauer des Dienstverhältnisses |
Kündigungsfrist |
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im 1. und 2. Dienstjahr |
6 Wochen |
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im 3. bis 5. Dienstjahr |
2 Monate |
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im 6. bis 15. Dienstjahr |
3 Monate |
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im 16. bis 25. Dienstjahr |
4 Monate |
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ab dem 25. Dienstjahr |
5 Monate |
Kündigungsfristen: Ausnahmen
Ausnahmen können KV in Branchen regeln, in denen mehrheitlich Betriebe tätig sind, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten erheblich verstärkt arbeiten (sog Saisonbetriebe). Als Beispiele sind im Abänderungsantrag Betriebe im Tourismus und in der Baubranche erwähnt.
Kündigungstermine
Weiters werden Dienstgeber-Kündigungen grundsätzlich erst zum Quartalsende wirksam, es sei denn, es wurde im Dienstvertrag oder im Zusatz zum Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart, dass die Kündigung auch zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats möglich sein soll, und der KV schließt dies nicht aus.
Wir empfehlen Ihnen, bereits ab jetzt, wenn
- Arbeiter neu eingestellt werden oder
- bestehende DV/Dienstzettel von Arbeitern bereits aus einem anderen Grund adaptiert werden müssen, die folgende Regelung hinsichtlich der Kündigung in den DV oder in den Dienstzettel aufzunehmen: "Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei ab 1. 1. 2021 das Arbeitsverhältnis beiderseits jeweils zum 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats aufgelöst werden kann."
Kündigung durch den Arbeiter
Aufgrund der Angleichung der Kündigungsfristen und -termine an jene der Angestellten kann
- der Arbeiter grundsätzlich sein DV mit dem letzten Tag eines Kalendermonats (Kündigungsfrist: 1 Monat) lösen.
- Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu 6 Monate ausgedehnt werden, doch darf die Arbeiter-Kündigungsfrist nicht länger sein als die für den DG geltende Kündigungsfrist.
- Auch für die Dienstnehmer-Kündigung kann der KV in Saisonbetrieben Ausnahmen vorsehen.
Neue Kündigungsfristen: Einseitig zwingend zugunsten des Dienstnehmers
Von § 1159 ABGB abweichende Regelungen (zB in KV, BV, DV etc) können nur vergleichsweise besserstellend für den Dienstnehmer sein.
Inkrafttreten
Wird die Kündigung nach dem 31. 12. 2020 ausgesprochen, gelten die neuen Kündigungsregelungen.
Die neuen Entgeltfortzahlungsregeln
Bei den Arbeitern gibt es 3 neue Regelungen rund um die EFZ:
Der EFZ-Anspruch erhöht sich, bereits nachdem das 1. Dienstjahr vollendet ist auf 8 Wochen - Die neue EFZ-Regelung gilt für Dienstverhinderungen, die in jenem Arbeitsjahr entstehen, das nach dem 30. 6. 2018 beginnt.
Wird das DV einvernehmlich während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung (zB Krankheit) beendet, bleibt der EFZ-Anspruch - anders als bisher - über das Beendigungsdatum hinaus bestehen. Diese neue EFZ-Regelung gilt für einvernehmliche DV-Beendigungen, bei denen das DV nach dem 30. 6. 2018 endet.
Maßgebend ist, ob das DV einvernehmlich nach dem 30. 6. 2018 endet. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt, wann die einvernehmliche DV-Beendigung vereinbart wurde.
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