Die BUAG-Novelle 2017: Teilzeitbeschäftigte - Änderung gültig seit 1.1.2018
News vom 20.2.2018
Nach geltender Rechtslage sind der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bei Teilzeitbeschäftigung zwar Lage und Ausmaß der Arbeitszeit und deren Änderungen zu melden - in der Praxis kann aber von der BUAK nicht kontrolliert werden, ob die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen tatsächlich im Ausmaß der bekannt gegebenen Stunden leisten.
Ab sofort sind bei Teilzeitbeschäftigten und fallweise Beschäftigten die Erstmeldungen spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit und den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Weiters ist der BUAK jede Änderung des gemeldeten Ausmaßes und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor der jeweiligen Änderung zu melden. Gleiches gilt für Änderungen des Einsatzortes.
Lage der Arbeitszeit
Unter Lage der Arbeitszeit sind ein konkreter Tag und eine konkrete Uhrzeit zu verstehen (zB Dienstag, von 7 bis 13 Uhr). Wird ein Teilzeitbeschäftigter stets zu gleichbleibenden Zeiten und am selben Ort eingesetzt, genügt die einmalige Meldung, sofern es keine Abweichungen gibt. Variiert die Lage der Arbeitszeit, so ist jeder Tag gesondert zu melden. Die Meldung hat elektronisch über die eBUAK-Portalanwendungen zu erfolgen.
Da der BUAK damit bei Teilzeitbeschäftigungen nunmehr das jeweils konkrete Ausmaß der Arbeitszeit bekannt ist, werden BUAG-Zuschläge für die vertraglich vereinbarte (wie bisher) plus allfällige tatsächlich geleistete Mehrstunden (neu!) vorgeschrieben. Bei fallweise Beschäftigten wird der Zuschlag mit einem Fünftel des Wochenzuschlags je Tag errechnet.
Was passiert bei Verletzungen der Meldepflichten?
Verletzungen der Meldepflichten stehen unter Verwaltungsstrafandrohung ( § 32 Abs 1 Z 1 BUAG unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Arten von Meldepflichtverletzungen, sodass diese Strafnorm auch für die neuen Bestimmungen gilt). Wird die ungemeldete Beschäftigung von einem Kontrollorgan festgestellt, so sind gemäß § 22 Abs 5 BUAG die zu entrichtenden Zuschläge auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung für den aktuellen Zuschlagszeitraum und für die zwei vorangegangenen Zuschlagszeiträume zu berechnen und nachzufordern.
Weist der Arbeitgeber der BUAK binnen vier Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung durch Vorlage entsprechender Unterlagen das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach, so ist die Nachforderung zu stornieren.
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter 0316 386001 36 bzw per Mail unter annette.handl@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at
Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!