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Honorarmeldungen an Finanzamt: Termin 28.2.2018!

News vom 19.2.2018

Bestimmte Honorarzahlungen sind bis spätestens Ende Februar elektronisch dem Finanzamt mitzuteilen. Lesen Sie, welche Ihrer Zahlungen davon betroffen sind und wie Sie durch richtige und fristgerechte Meldungen Geldstrafen von bis zu 20.000 EUR vermeiden können.

Mitteilung gemäß § 109a EStG

Die Meldepflicht besteht im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen, die natürliche Personen oder Personengemeinschaften außerhalb eines Dienstverhältnisses an Unternehmen erbringen und trifft den leistungsempfangenden Unternehmer. Dieser muss bestimmte Daten in einer Mitteilung gemäß § 109a EStG (ähnlich einem Lohnzettel) an das Finanzamt übermitteln. 

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

  • Aufsichtsräte und Verwaltungsräte
  • Stiftungsvorstände
  • Selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Bausparkassen– und Versicherungsvertreter 
  • Kolporteure und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • freie Dienstnehmer(!) 

Wann muss nicht gemeldet werden?

Die Mitteilung kann entfallen, wenn das an eine Person (Personenvereinigung) im Kalenderjahr geleistete (Gesamt-)Entgelt inklusive Reisekostenersätze

  • insgesamt nicht mehr als 900 EUR und
  • für jede einzelne Leistung  nicht mehr als 450 EUR  betragen hat.

Mitteilung gemäß § 109b EStG (Auslandszahlungen) 

Weiters sind auch Zahlungen ins Ausland für bestimmte Leistungen mit Inlandsbezug zu melden:

- Selbständige Tätigkeiten, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird. Es handelt sich beispielsweise um Leistungen von Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, Unternehmensberatern, Aufsichtsratsmitgliedern und wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern.

- Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich „auf das Inland beziehen“.

- Kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Mitteilungspflichtig sind alle oben genannten Leistungen, unabhängig davon, ob sie auch zu einem tatsächlichen Umsatz geführt haben. 

Wann hat die Mitteilung zu unterbleiben? 

Wenn

- die in einem Kalenderjahr  je einzelnem Leistungserbringer geleisteten Zahlungen ins Ausland 100.000 Euro nicht übersteigen,
- ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (was beispielsweise für selbständige Tätigkeiten, Lizenzzahlungen, kaufmännische oder technische Beratungen im Inland, Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung vorgesehen ist und der Steuerabzug auch tatsächlich vorgenommen worden ist) oder
- Zahlungen an eine ausländische Körperschaft erfolgen, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt. Dadurch sollen Zahlungen in Niedrigsteuerländer von der Mitteilungspflicht erfasst werden.

Bis wann müssen die Mitteilungen nach § 109a und § 109b EStG erfolgen? 

Die Meldung ist grundsätzlich in elektronischer Form  bis Ende Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, zu übermitteln, für Zahlungen des Vorjahres somit bis spätestens Mittwoch, 28.2.2018

Die konkreten meldepflichtigen Daten gehen aus den amtlichen Formularen hervor: 

Formular E109a 

Formular E109b 

Welche Folgen hat eine Nichtabgabe?

Es liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des meldepflichtigen Betrages und einer Höchststrafe von 20.000 Euro geahndet wird.

Was wir für Sie tun können

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn wir Ihre fraglichen Zahlungen einem Melde- und Abzugsteuercheck unterziehen sollen. Wir übernehmen auch gerne die Erstellung und Finanzamtübermittlung der Mitteilungen nach § 109a EStG bzw nach § 109b EStG.

Bitte wenden Sie sich mit Ihren an Ihren Klientenbetreuer. Vielen Dank.

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