Erinnerung Registrierkassenpflicht!
News vom 12.12.2017
Gemäß § 8 Abs 3 der Registrierkassensicherheitsverordnung ist mit Ablauf jedes Kalenderjahres der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.
Als Inhaber einer Registrierkasse sind Sie es bereits gewohnt, zu jedem Monatsende die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln und als Barumsatz mit Betrag Null und elektronischer Signatur im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse zu speichern.
Manche Registrierkassen erledigen das auch automatisch. Der Monatsbeleg Dezember ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Dieser muss durch FinanzOnline geprüft werden. Je nach Ausführung Ihrer Registrierkasse müssen Sie das händisch mittels Belegcheck-App erledigen oder wird von Ihrer Kasse sogar automatisch über das Webservice durchgeführt. Für die Prüfung mittels Belegcheck-App benötigen Sie neben der App einen Code. Ist Ihnen dieser aus der Anmeldung der Registrierkassa nicht bekannt, finden Sie diesen in FinanzOnline bzw geben wir Ihnen gerne bekannt.
Achtung!
In beiden Fällen ist die Überprüfung des Jahresbeleges spätestens bis zum 15. Februar 2018 durchzuführen.
Wenn Sie ein Geschäft betreiben, das am 31. Dezember über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet, dürfen Sie den Jahresbeleg unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht noch dem 31. Dezember zurechnen.
Wenn Sie einen Saisonbetrieb haben und daher im Dezember keinen Umsatz tätigen, wird der Monatsbeleg November (oder früher) als Jahresbeleg akzeptiert. Die Prüfung dieses Beleges können Sie unmittelbar nach Erstellung durchführen und müssen dafür nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten.
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
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