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Bitcoin & Co am Steuer-Dashboard

News vom 5.12.2017

Kryptowährungen sind nicht als offizielle Währung anerkannt. Es handelt sich um sonstige unkörperliche, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Kursgewinne bzw -verluste durch den Handel an virtuellen Börsen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen. Im privaten Bereich entsteht eine Steuerpflicht (als Spekulationsgeschäft) nur dann, wenn bei nicht zinstragenden Veranlagungen zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Werden Kryptowährungen an Dritte verliehen, liegen zinstragende Veranlagungen vor, die für eine natürliche Person mit dem Sondersteuersatz von 27,5% zu versteuern sind. Der Tausch von virtueller Währung in eine offizielle Währung (zB Euro) ist als Anschaffung und Veräußerung einzustufen. Tätigkeiten wie Mining, Betreiben einer Online-Börse oder Betrieb von Kryptowährungs-Automaten führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln in Kryptowährungen und umgekehrt stellt eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit dar. Auch das Mining unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Bitcoins ist gleich zu behandeln als wären es gesetzliche Zahlungsmittel. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem jeweiligen Wert der Kryptowährung.

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