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EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Einwilligungserklärung

News vom 20.11.2017

Bei der Verarbeitung von Daten hat der Dienstgeber darauf zu achten, dass er unter Umstanden vor der Datenverarbeitung eine Einwilligung des Dienstnehmers einholt. Nachfolgend finden Sie Informationen welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Einwilligung des Arbeitnehmers rechtswirksam.

Grundsätzlich versteht die EU-Datenschutz-Grundverordnung unter einer „Einwilligung“ jede freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung durch die betroffene Person in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Eine Einwilligungserklärung kann daher sowohl schriftlich, elektronisch (z.B. durch aktives Anklicken einer vorformulierten Einwilligungserklärung) oder mündlich, aber auch in konkludenter Form erfolgen. Dagegen kann bloßes Schweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person keine Einwilligung darstellen, sofern nicht andere sonstige Begleitumstände eindeutig auf ein Zustimmen zur Datenverarbeitung hinweisen (z.B. klares Kopfnicken auf die Frage, ob der Betroffene mit einer Datenverarbeitung für einen bestimmten Zweck einverstanden ist).

Daher gelten bspw. auch vorformulierte Einwilligungserklärungen im Internet, die bereits ein zustimmendes Häkchen vorfinden, nicht als gültige Einwilligungserklärung.

Bei der Verarbeitung sensibler Daten (Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philoso­phische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben) muss jedenfalls eine ausdrückliche Einwilligungserklärung vorliegen.

Unser Tipp

Aus Beweisgründen ist zu empfehlen, dass der Dienstgeber auch bei der Zustimmungserklärung von nicht-sensiblen Daten schriftliche Einwilligungserklärungen oder sonstige nachweisbare Zustimmungserklärungen einholt.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Einwilligung wirksam ist?

Freiwillig“ ist eine Einwilligungserklärung dann, wenn der Betroffene seine Zustimmung insbesondere ohne Zwang und nach freier Entscheidungsmöglichkeit abgegeben hat. Freiwilligkeit ist insbesondere dann zweifelhaft,

  • wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert Einwilligungserklärungen erteilt werden können, obwohl es im Einzelfall angebracht ist,

Unser Tipp

Holen Sie für jeden Verarbeitungszweck eine gesonderte Einwilligung ein

  • wenn die Erfüllung eines Vertrages, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist (Koppelungsverbot),
  • wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht (z.B. wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt).

Weiters ist für eine gültige Einwilligungserklärung erforderlich, dass sie sich auf „bestimmte Fälle“ beziehen muss. Der betreffende Dienstnehmer ist daher im Rahmen der Einwilligungserklärung genau zu informieren, welche Daten für welche Zwecke verarbeitet werden sollen.

Neben dem Erfordernis der Kenntnis, welche Datenarten zu welchen Zwecken verarbeitet werden, sieht die EU-Datenschutz-Grundverordnung vor allem für schriftliche Erklärungen weitere Bedingungen vor: die Zustimmungserklärung hat in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache zu erfolgen.

Wird gegen dieses Transparenzgebot verstoßen, sind jene als intransparent zu wertenden Teile einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung nicht verbindlich.

Darüber hinaus hat der betroffene Dienstnehmer jederzeit das Recht, seine abgegebene Einwilligungserklärung zu widerrufen. Auf diese Möglichkeit ist die betroffene Person vor Abgabe der Einwilligung hinzuweisen. 

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