Ausgeraucht: Schluss mit Raucherbüros
News vom 24.11.2017
Ab 1.5.2018 wird nunmehr in Arbeitsstätten in Gebäuden gemäß § 30 Abs 2 ASchG das Rauchen generell verboten, sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Damit stellt der Gesetzgeber zukünftig - vereinfacht gesagt - nicht mehr auf die Zusammenarbeit von Nichtrauchern in einzelnen Räumlichkeiten, sondern am Unternehmen(sgelände) ab.
Diese Neuregelung bedeutet somit das "Aus" für die in der Praxis noch häufig bestehenden "Raucherbüros", was wohl zu heftigen Diskussionen am Arbeitsplatz führen wird: Auch wenn Raucher an Einzelarbeitsplätzen beschäftigt sind oder ausschließlich Raucher in einem Büro arbeiten, ist zukünftig auch bei Zustimmung aller Beteiligten der Tabakkonsum absolut verboten.
Vom Rauchverbot am Arbeitsplatz sind im Übrigen auch Wasserpfeifen und verwandte Erzeugnisse, wie zB elektronische Zigaretten, erfasst.
Der Dienstgeber kann - muss aber nicht - Raucherräume/Raucherzonen einrichten
Worauf hat der Dienstgeber zu achten, wenn er Raucherräume/Raucherzonen einrichtet?
Selbst wenn der DG das Rauchen im Betrieb erlauben möchte, kann er zwar einzelne Räume als Raucherzonen einrichten, dabei darf es sich jedoch nicht um Arbeits-, Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume handeln.
Weiters muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch umgangen wird.
Nicht notwendig wird es jedoch sein, die Raucher "hinter den Werkszaun" zu verbannen. Das Rauchverbot gilt nur in Arbeitsstätten in Gebäuden.
Freiflächen, etwa zwischen 2 Bürokomplexen oder Produktionseinheiten, sind damit nicht vom Rauchverbot des ASchG erfasst.
Können Raucherräume/Raucherzonen mittels Betriebsvereinbarung eingerichtet werden?
Das neue Nichtrauchergesetz bringt eine Umkehr der Verhandlungsposition zwischen DG und Arbeitnehmervertreter mit sich. Ist der DG derzeit grundsätzlich auf die Zustimmung des BR angewiesen, wenn er Rauchverbote einführen wollte, so liegt es zukünftig an der Personalvertretung, entsprechende Raucherräume vom DG einzufordern.
Das ASchG sieht zwar grundsätzlich ab 1.5.2018 keine Pflicht vor, dass Raucherräume eingerichtet werden müssen. Sind im Betrieb die diesbezüglich erforderlichen baulichen Maßnahmen gegeben, könnte die Einrichtung von Raucherräumen jedoch mittels BV durch den BR uU über die Schlichtungsstelle erzwungen werden (§ 97 Abs 1 Z 1 ArbVG).
Zumindest die örtliche Lage dieser Räume kann mittels BV festgelegt werden. Da der DG ab einer bestimmten DN-Anzahl dazu verpflichtet ist, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wird wohl die Schaffung von zusätzlichen Raucherräumen (die verschließbar sein und eine eigene Entlüftung aufweisen müssen) notwendig werden. (Derzeit rauchfreie) Aufenthaltsräume müssen nämlich weiterhin rauchfrei bestehen bleiben.
Fazit
Zusammenfassend sind die neuen Regelungen hinsichtlich Nichtraucherschutzes begrüßenswert. Um innerbetriebliche Konflikte zu vermeiden, sollten BR und DG rechtzeitig mögliche Anpassungserfordernisse hinsichtlich der im Unternehmen bestehenden "Raucherregelungen" diskutieren.
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