Neues aus der Gesetzgebung
News vom 29.11.2017
Im Rahmen der letzten Nationalratssitzungen wurde auf Basis eingebrachter Initiativanträge eine Reihe einschneidender Änderungen vor allem mit Hinblick auf eine (schrittweise) Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten beschlossen (die Kundmachung im BGBl bleibt abzuwarten). Die nachfolgende Übersicht erfolgt vorbehaltlich von Änderungen im Detail, insbesondere der Inkrafttretensbestimmungen.
Behindertengleichstellung mit Wirkung ab 1.1.2018
Der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband und der Behindertenanwalt können künftig Unternehmen klagen, die ihrer Ansicht nach behinderte Menschen diskriminieren und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz verletzen.
Geklagt werden kann auf Feststellung der Diskriminierung, bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des 221Abs 3 UGB auch auf Beseitigung und Unterlassung der Diskriminierung.
Änderungen mit Wirkung ab 1.7 2018
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
- Angleichung von Angestellten (nicht von Lehrlingen) an das Arbeitersystem.
- Erhöhung der Entgeltfortzahlungsfrist von sechs auf acht Wochen bereits ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit (derzeit: nach fünf Jahren).
- Verdoppelung der Entgeltfortzahlungsfristen für Lehrlinge.
- Auch bei einvernehmlicher Auflösung im Krankenstand Entgeltfortzahlung über das Dienstverhältnis hinaus.
Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen:
- Der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen wird für Arbeiter analog zu § 8 Abs 3 AngG zwingend geregelt.
- Somit erhalten Arbeiter diesen Entgeltfortzahlungsanspruch nun auch aus Gründen, die nicht im Kollektivvertrag angeführt sind.
AUVA-Vergütung der Entgeltfortzahlung für kleine und mittlere Unternehmen:
- Derzeit erstattet die AUVA Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmern für maximal sechs Wochen 50 % des fortgezahlten Entgelts im Krankenstand.
- Neu: Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmern erhalten 75 % des fortgezahlten Entgelts.
Internatskosten:
- Lehrlinge erhalten einen Anspruch auf Ersatz der gesamten Internatskosten durch den Lehrberechtigten.
- Dem Lehrberechtigten werden die Kosten auf Antrag aus Mitteln des Insolvenz-Entgelt-Fonds erstattet.
- Die Lehrlingsstellen führen diese Erstattung an die Unternehmen durch.
Angleichung der Kündigungsfristen mit Wirkung ab 1. 1. 2021
Die Kündigungsfristen und -termine nach dem AngG gelten ab 1.1.2021 auch für Arbeiter. Abweichende Regelungen laut Kollektivverträgen für Arbeiter gelten dann nicht mehr. Nur Kollektivverträge in Branchen, in denen Saisonbetriebe (zB Bau, Tourismus) überwiegen, können dauerhaft Abweichendes vorsehen.
Die Ausnahme von den Angestelltenkündigungsfristen für Teilzeitbeschäftigungen mit geringem Stundenausmaß entfällt bereits mit Wirkung ab 1.1.2018.
Die Auflösungsabgabe für Dienstgeber entfällt mit Wirkung ab 1.1.2020.
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