Service-Entgelt nicht vergessen!
News vom 25.10.2017
Der Dienstgeber hat jeweils per 15. November für das kommende Jahr für die zu diesem Stichtag bei ihm beschäftigten Personen ein Service-Entgelt für die e-card in Höhe von € 11,35 (Wert 2017 für 2018) einzuheben und an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht:
- Echte und freie Dienstnehmer,
- Lehrlinge,
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
- Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen,
- Bezieher einer Urlaubsersatzleistung sowie
- Bezieher einer Kündigungsentschädigung.
Die Einhebung erfolgt auch dann, wenn dieser Dienstnehmer bei einem anderen Dienstgeber, als Selbstständiger (GSVG), als Landwirt (BSVG) oder als Beamter (BVA) bereits versichert ist.
Nicht einzuheben ist das Service-Entgelt für:
- anspruchsberechtigte Angehörige,
- Beschäftigte, deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung erst nach dem 15.11. begonnen hat.
- Dienstnehmer, die am Stichtag 15.11. keine Bezüge vom Dienstgeber erhalten (zB Wochenhilfe, Karenz nach dem MSchG/VKG, Präsenzdienst bzw Zivildienst, Bildungskarenz),
- Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen, unter der Voraussetzung, dass dieser Dienstnehmer am 15. 11. gleichzeitig Krankengeld von der Gebietskrankenkasse erhält,
- geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Der Dienstnehmer ist zwar im November geringfügig beschäftigt, war jedoch im Oktober vollversichert und dies ist er aufgrund der „Schutzmonatsbestimmung“ auch im November ? E-Card-Service-Entgelt ist vom Dienstgeber einzuheben),
- Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantrittes von der Pflichtversicherung abgemeldet werden.
Was passiert, wenn „zu Unrecht“ E-Card-Service-Entgelt entrichtet wurde?
Für den Dienstgeber ist es nicht von Bedeutung, ob der jeweilige Dienstnehmer mehrfach versichert ist oder ob eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt. Er hebt das Service-Entgelt dennoch ein. Die betroffenen Personen können das allenfalls zu viel bezahlte Service-Entgelt über Antrag bei der Gebietskrankenkasse rückfordern. Hierbei muss die betroffene Person eine vom Dienstgeber ausgestellte Bestätigung beilegen, dass dieser das Service-Entgelt einbehalten und abgeführt hat.
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