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Aus für Mietvertragsgebühr

News vom 19.10.2017

Ein deutliches Signal in Richtung finanzielle Hilfe sendet die Bundesregierung in Form von Abschaffung der Mietvertragsgebühr. Bislang schrieb das Gebührengesetz (GebG) Gebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie beispielsweise Mietverträge, Bürgerschaften und Vergleiche, für den Fall vor, dass über diese eine Urkunde errichtet wird.

1 % der 3-fachen Jahresbrutto lautete die Rechnung für die Mietvertragsgebühr, die beim Abschluss eines schriftlichen, unbefristeten Mietvertrags fällig wird. So war beispielsweise für eine 60 m2, die € 600 monatlich kostet, eine Mietvertragsgebühr in der Höhe von € 216 fällig. Das Aus der Mietvertragsgebühr wirkt sich nicht nur für Mieter, sondern auch für Vermieter positiv aus. So fällt künftig der Verwaltungsaufwand bei der Einhebung und Abfuhr dieser Gebühr weg.

Aber Achtung!

Die Gebühr wird zunächst nur für Wohnimmobilien abgeschafft. Die Gebühr beim Abschluss eines Mietvertrags für eine Gewerbeimmobilie bleibt nach wie vor bestehen. Hier ist die Gebühr bei einem befristeten Vertrag nicht beim 3-fachen sondern erst beim 18-fachen eines Jahresentgelts gedeckelt. Nach wie vor ist die Gebühr vom Vermieter selbst, oder von einem befugten Parteienvertreter zu berechnen und beim Finanzamt einzuzahlen. Sehr gerne übernehmen wir die Selbstberechnung für Sie – wenden Sie sich bei Interesse an graz@hoferleitinger.at.