Ein Fall aus der Praxis
News vom 22.7.2017
Garagierungskosten am Arbeitsplatz
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
- bei der Arbeitsstätte
- in einer parkraumbewirtschafteten Zone (siehe Rz 199 der LStR 2002)
- kostenfrei oder verbilligt einen Garagen- oder Parkplatz
zur Verfügung, dann ist gemäß ausdrücklicher Regelung in § 4a Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung sowohl bei arbeitnehmer- als auch bei arbeitgebereigenem Pkw zusätzlich zum Pkw-Sachbezug der "Garagierungssachbezug" (€ 14,53 pro Monat, abzüglich allfälliger Kostenbeiträge, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber leistet) anzusetzen.
Hinweis
Der Garagierungssachbezug ist auch dann zu berücksichtigen, wenn
- der Arbeitnehmer den Firmen-Pkw für berufliche Fahrten (auch mehrmals am Tag) unbedingt benötigt (zB "Reparaturtechniker", der in Notfällen sofort zum Kunden fahren muss) oder
- der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt (Außendienst).
Garagierungskosten am Wohnort
Übernimmt der Arbeitgeber quasi als Vergütungsbestandteil oder als Incentive die Kosten des Park- bzw Garagenplatzes bei der Wohnung des Arbeitnehmers, dann ist diese Zuwendung nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht unter "Parkgebühren" einzustufen. Argumentiert wird, dass Parkgebühren das kurzfristige Abstellen des Firmen-Pkw betreffen. Darunter fallen die nicht Dauergaragierungsgebühren (bspw für das Abstellen des Firmen-Pkw) vor der Wohnung daher nicht.
Daraus folgt, dass neben dem Pkw-Sachbezug noch ein Sachbezug in Höhe der übernommenen Kosten des Park- bzw Garagenplatzes bei der Wohnung des Arbeitnehmers anzusetzen ist.
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