8 News im Arbeitsrecht
News vom 30.3.2016
Was sich 2016 im Arbeitsrecht tun soll, wurde bereits im Regierungsprogramm festgehalten. Nun werden folgende Maßnahmen umgesetzt:
1. Dienstzettel
Im Sinne einer verbesserten Transparenz wird klargestellt, dass künftig im Dienstzettel jedenfalls die betragsmäßige Höhe des laufenden Grundgehalts oder -lohns anzugeben ist. Eine Änderung des Grundgehalts oder -lohns ist dem Arbeitnehmer ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
2. Konkurrenzklausel
Nach bisheriger Rechtslage war die Entgeltgrenze für die Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel auf Grundlage des 17-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zu berechnen. Nunmehr wurde diese Grenze auf das 20-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage angehoben und beträgt damit für 2016 € 3.240.
3. Ausbildungskostenrückersatz
Die maximal zulässige Bindungsdauer für den Ausbildungskostenrückersatz wird von fünf Jahren auf vier Jahre abgesenkt. Weiters hat die Rückzahlungsvereinbarung zwingend eine monatliche Verringerung des rückzuzahlenden Betrages zu enthalten.
4. Abrechnung
Der Arbeitnehmer hat bei Fälligkeit des Entgelts Anspruch auf Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung der für die in der jeweiligen Lohnzahlungsperiode zustehenden Bezüge. Gesetzlich geregelt wurde, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Aushändigung einer Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung hat.
5. Pauschalierungsvereinbarungen
Auch bei pauschalen Entgeltvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) muss in Zukunft der dem Arbeitnehmer zustehende Grundlohn ausgewiesen werden.
6. Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber ist nunmehr verpflichtet, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen zu informieren. Die Verletzung dieser Bestimmung ist mit einer Verwaltungsstrafe von € 20 bis € 436 sanktioniert.
7. Reisezeiten
Die tägliche Arbeitszeit kann in Zukunft durch die Reisebewegung auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken des Fahrzeugs eine Arbeitsleistung erbracht wird. Dies gilt aber nur für Arbeitnehmer, bei denen das Lenken nicht eine Haupttätigkeit darstellt.
8. Jugendliche
Wenn in die Tagesarbeitszeit minderjähriger Lehrlinge ab 16 Jahre passive Reisezeiten fallen, so kann die Gesamtarbeitszeit auf 10 – statt bisher auf lediglich auf 9 Stunden – ausgedehnt werden.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.