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Steuern sparen: Was Sie bei der Steuerplanung beachten sollten

News vom 3.12.2015

Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungensind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraus­sichtliche Laufzeit abzuzinsen.  Diese Regelung gilt für Rückstellungen, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet wer­den, die nach dem 30.6.2014 enden.

Für Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren ergibt sich somit ein höherer steuerlicher Bilanzansatz (als der vormalige 80 %ige Ansatz), bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50% des Nominalbetrags betragen.

Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, ist grundsätzlich der bisheri­ge 80%-Ansatz fortzuführen, sofern sich bei Ab-zinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenz­betrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern.

Managergehälter

Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirt­schaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebs­ausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisa­torisch eingegliederte Personen (inklusive über­lassene Personen), unabhängig da­von, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergan­genheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwil­lige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der be­günstigten Besteuerung gem § 67 Abs 6 EStG mit 6 % unterliegen.

Bei der Bildung der steuerlichen Abferti­gungsrückstellung (für freiwillige Abfertigun­gen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt wer­den. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.

Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.