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Steuern sparen: Steueroptimale Verlustverwertung

News vom 30.11.2015

Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25 %igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind seit der Veranlagung 2014 Verluste wieder zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.  

Unser TIPP

In dieser Situation sollte versucht werden, bis zum Jahresende die Einkünfte (zB durch Vorziehen von Einnahmen beim E-A-Rechner; siehe auch Pkt 2.) noch entsprechend zu erhöhen. Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen außerdem beachten, dass Verluste, welche ab 2013 entstanden sind, infolge der Änderungen durch die Steuerreform 2015/16 nunmehr unbeschränkt vortragsfähig sind. Für im Jahr 2012 durch E-A-Rechnung entstandenen Verluste gilt aber noch die alte Rechtslage. Diese können daher letztmalig bei der Veranlagung 2015 verwertet werden.

 

Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2015 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2015) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2015 noch für das gesamte Jahr 2015 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2015 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2015 von den Gewinnen 2015 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Eine Firmenwertabschreibung kann nur mehr für bis 28.2.2014 neu erworbene operativ tätige Gruppenmitglieder geltend gemacht werden. Der EuGH hat jüngst entschieden, dass die Firmenwertabschreibung auch für ausländische Gruppenmitglieder gelten muss.

Unser TIPP

Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden.Achtung: Seit dem 1.3.2014 können aber nur mehr ausländische Kapi­talgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Ausländische Grup­penmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe ausgeschieden, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste – verteilt auf drei Jahre - führt. Ab der Veranlagung 2015 können Verluste ausländi­scher Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzu­rechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleiben­den 25% gehen in den Verlustvortrag des Grup­penträgers ein.

 

Unser TIPP

Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.

 

Letztmalig ausgleichsfähige Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern

Durch die Steuerreform 2015/16 sind ab 1.1.2016 bei natürlichen Personen Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht mehr ausgleichsfähig, insofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind künftig nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

Unser TIPP

Daher besteht nur mehr  bis 31.12.2015 die Möglichkeit, sich als kapitalistischer Mitunternehmer an einer Erwerbsquelle zu beteiligen und daraus unbeschränkt ausgleichs- bzw vortragsfähige Verluste zu lukrieren.

Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.