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Trinkgeldpauschale ohne Trinkgeld

News vom 13.11.2015

Aus dem BVwG-Erkenntnis:

Wenn zumindest die Möglichkeit bestand, Trinkgelder zu erhalten, so muss nach der Trinkgeldpauschalverordnung für Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure in Oberösterreich die jeweils dort geregelte Trinkgeldpauschale für Zwecke der Sozialversicherung angesetzt werden, auch wenn der Dienstgeber schriftlich bestätigt, dass kein Trinkgeld erhalten wurde.

Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.