Vielen Dank für die Blumen
News vom 13.11.2015
Im vorliegenden Fall hatte die in einem Museum als Kuratorin tätige Klägerin einen Blumenstrauß im Wert von rund € 50 aus den Büroräumlichkeiten mitgenommen und in weiterer Folge - obwohl sie in der Zwischenzeit schon wusste, dass er nicht für sie bestimmt war - fortgesetzt geleugnet, etwas über den Verbleib des Straußes zu wissen, sondern vielmehr emotional eine Entschuldigung von jenem Arbeitskollegen gefordert, dem der Blumenstrauß gehörte und der nun der Sache nachging. Das OLG Wien erachtete die Entlassung der Klägerin unter Würdigung ihres Gesamtverhaltens als gerechtfertigt.
Der OGH bestätigte nun die Entscheidung des OLG Wien:
Die Klägerin hat, nachdem ihr zur Kenntnis gelangt war, an wessen Eigentum sie sich einfach bedient hatte, nicht etwa umgehend Schadensgutmachung geleistet (die auch anonym möglich gewesen wäre), sondern zunächst die Aufklärung boykottiert und sich dann öffentlich noch zu einem überzogenen verbalen Gegenangriff hinreißen lassen. Soweit das Berufungsgericht dieses Verhaltensmuster einer Dienstnehmerin, der im Rahmen ihrer Tätigkeit unschätzbare Werte anvertraut wurden, nicht mehr nur als minder wesentliche, aus der Situation heraus verständliche Ordnungswidrigkeit wertete, sondern dem Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit unterstellte, liegt darin unter Berücksichtigung des im Beweisverfahren zutage getretenen Gesamtverhaltens der Klägerin eine vertretbare Rechtsauffassung im Einzelfall.
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