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FAQ der Arbeitsbereitschaft

News vom 20.11.2015

Was ist Arbeitsbereitschaft?

Im Gegensatz zur Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer bei Arbeitsbereitschaft seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen. Er hat sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort bereitzuhalten, um die Arbeitsleistung jederzeit unverzüglich aufnehmen zu können.

Arbeitsbereitschaft ist daher grundsätzlich echte Arbeitszeit, für die - aufgrund der geringeren Inanspruchnahme des Arbeitnehmers - Sonderbestimmungen gelten.

 

Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

Fällt in die Arbeitszeit
- regelmäßig und
- in erheblichem Umfang (= wenigstens 1/3 der Arbeitszeit)

Arbeitsbereitschaft, kann
- die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden und
- die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden,
wenn der KV oder die Betriebsvereinbarung dies zulässt.

Eine Regelung durch Betriebsvereinbarung ist allerdings nur dann zulässig, wenn entweder der KV die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder im Betrieb kein KV anwendbar ist.

Die Verlängerung der Normalarbeitszeit ist auch nur dann zulässig, wenn planmäßig am betreffenden Arbeitstag erhebliche Arbeitsbereitschaft zu leisten ist.

Hinweis:

Ist im Betrieb kein KV anwendbar und besteht kein Betriebsrat, kann das Arbeitsinspektorat eine Verlängerung der Normalarbeitszeit zulassen.

Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft und gibt es für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten (darunter versteht man eine angemessene Schlafmöglichkeit und nicht eine bloße Verlängerung der "normalen" Ruhepausen), kann der KV die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigen, die tägliche Normalarbeitszeit 3x pro Woche auf bis zu 24 Stunden auszudehnen, sofern ein arbeitsmedizinisches Gutachten die gesundheitliche Unbedenklichkeit feststellt.

Dabei hat der KV (bzw die Betriebsvereinbarung) die Bedingungen festzulegen, unter denen eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit im Einzelfall zulässig ist.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass in jenen Fällen, in denen die tägliche Normalarbeitszeit mehr als 12 Stunden beträgt, eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von zumindest 23 Stunden zu gewähren ist!

Innerhalb eines vom KV festgelegten Durchrechnungszeitraumes darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten.

Überstunden bei Arbeitsbereitschaft

Innerhalb dieser zugelassenen Normalarbeitszeit fallen keine zuschlagspflichtigen Überstunden an. Bei Arbeitsbereitschaft darf die tägliche Gesamtarbeitszeit durch Überstunden auf höchstens 13 Stunden ausgedehnt werden.

Hinweise:

Dabei ist zu beachten: Damit es zu einer Verlängerung der Normalarbeitszeit kommen kann, muss Arbeitsbereitschaft für jeden Arbeitstag zumindest vorgesehen sein. Ist aufgrund eines Dienstplanes die Arbeitszeit so verteilt, dass an bestimmten Tagen ausschließlich Arbeit im engeren Sinn und nicht Arbeitsbereitschaft zu leisten ist, kommen die Bestimmungen über eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit für den betreffenden Tag nicht zur Anwendung und es kommt bereits bei Überschreiten der 8-Stunden-Grenze (sofern nicht aufgrund eines besonderen Arbeitszeitmodells eine höhere tägliche Normalarbeitszeit zulässig ist) zu Überstundenarbeit.

Sonderbestimmungen gelten für Lenker, Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs und öffentliche Apotheken!

 

Entlohnung der Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft zählt gemäß Rechtsprechung unstrittig zur Arbeitszeit. Allerdings kann aufgrund der geringeren Intensität der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers Arbeitsbereitschaft geringer entlohnt werden als "echte" Arbeitszeit. Für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Bereitschaftszeiten muss nicht notwendigerweise - ohne Rücksicht auf das Ausmaß der erbrachten vertragsmäßigen Arbeitsleistung - Überstundenentgelt zustehen. Der OGH spricht in diesem Urteil von Überstunden der "minderen Art", die grundsätzlich auch geringer entlohnt werden dürfen.

Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.