7 Fragen zur Rufbereitschaft
News vom 22.10.2015
Eine Bereitschaft nimmt den Arbeitnehmer körperlich und geistig weniger in Anspruch als "normale" Arbeitszeit. Das berücksichtigen sowohl AZG und ARG, als auch zahlreiche Kollektivverträge, indem sie sowohl für Ruf- als auch für Arbeitsbereitschaft zahlreiche Sonderbestimmungen bezüglich Arbeitszeit und Entlohnung vorsehen.
1. Was ist Rufbereitschaft?
Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
- außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit
- seinen Aufenthaltsort selbst wählen kann, aber
- (telefonisch) erreichbar sein muss und
- sich verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Zeit seine Arbeit an einem vereinbarten Ort wieder aufzunehmen (zB in der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder bei einem Kunden).
Der Arbeitnehmer ist in seiner Freizeitgestaltung jedoch insoweit eingeschränkt, als er verpflichtet ist, seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er innerhalb der vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort eintreffen und seine Arbeit ohne besondere Beeinträchtigung (zB durch vorherigen Alkoholgenuss) aufnehmen kann.
2. Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Rufbereitschaft selbst stellt noch keine Arbeitszeit dar, erst wenn der Arbeitnehmer zu einem Einsatz während der Rufbereitschaft gerufen wird, beginnt "echte" Arbeitszeit. Dabei zählen grundsätzlich bloße Wegzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zur Arbeitszeit.
Begibt sich der Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus jedoch auf Dienstreise (zB zu einem Kunden), beginnt die Arbeitszeit grundsätzlich mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung.
3. Ausdehnung der täglich zulässigen Arbeitszeit und Ruhezeit
Leistet ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann die Gesamtarbeitszeit an diesem Tag auf 12 Stunden ausgedehnt werden - es muss allerdings innerhalb von 2 Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgen, dh, es müssen jene Stunden ausgeglichen werden, die über der sonst zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden geleistet wurden (= die 11. und die 12. Stunde). Dauert somit die Arbeitszeit an einem Tag, an dem der Arbeitnehmer Rufbereitschaft leistet, 12 Stunden, genügt es, wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers an einem anderen Tag innerhalb der nächsten 2 Wochen 8 Stunden nicht überschreitet.
Auch kann die tägliche Ruhezeit von zumindest 11 Stunden unterbrochen werden, wenn innerhalb von 2 Wochen eine andere Ruhezeit um mindestens 4 Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens 8 Stunden betragen.
4. Überstunden bei Rufbereitschaft
Überstunden während der Rufbereitschaft entstehen dann, wenn die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Je nach Arbeitszeitmodell können ab der 9. Stunde pro Tag zuschlagspflichtige Überstunden anfallen. Erlaubt das Arbeitszeitmodell eine Anhebung der täglichen Normalarbeitszeit zB auf 10 Stunden (wie zB bei manchen Durchrechnungsmodellen der Fall), fallen erst ab der 11. Stunde pro Tag zuschlagspflichtige Überstunden an.
5. Wie oft darf Rufbereitschaft vereinbart werden?
Rufbereitschaft muss ausdrücklich vereinbart werden. Die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers zwingt diesen nicht dazu, Rufbereitschaft zu leisten.
Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an 10 Tagen pro Monat vereinbart werden. Dabei ist nicht von Kalendertagen auszugehen, sondern von einem 24-Stunden-Zeitraum.
Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann. Davon darf innerhalb von wöchentlichen Ruhezeiten (Wochenende oder Wochenruhe) Rufbereitschaft nur 2x pro Monat vereinbart werden (§ 20a AZG und § 6a ARG).
Beispiel
Mit dem Arbeitnehmer ist eine tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden vereinbart. Der Arbeitnehmer arbeitet wie folgt:
- 08:00 - 16:30 Uhr: Arbeitszeit im Büro (davon ½ Stunde unbezahlte Mittagspause)
- 16:30 - 08:00 Uhr: Rufbereitschaft
- 20:00 - 23:30 Uhr: Einsatz bei einem Kunden
- 08:00 Uhr: neuerlicher Arbeitsbeginn im Büro
Es handelt sich
- um einen Tag Rufbereitschaft (24-Stunden-Betrachtung!),
- an dem die gesamte tägliche Arbeitszeit 11,5 Stunden beträgt (hiervon 8 Stunden Normalarbeitszeit und 3,5 zuschlagspflichtige Überstunden).
Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit wurde nicht überschritten, sofern innerhalb von 2 Wochen die Gesamtarbeitszeit an einem Tag um 1,5 Stunden verkürzt wird (dh, innerhalb von 2 Wochen darf die tägliche Arbeitszeit höchstens 8,5 statt 10 Stunden betragen).
Auch die tägliche Ruhezeit von insgesamt 11 Stunden ist eingehalten und ein Teil beträgt die erforderlichen 8 Stunden. Da die Ruhezeit aber unterbrochen wurde, muss eine andere tägliche Ruhezeit innerhalb von 2 Wochen um 4 Stunden verlängert werden (und muss also zumindest 15 Stunden betragen).
6. Entlohnung der Rufbereitschaft
Wenngleich die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit darstellt, erbringt der Arbeitnehmer dennoch eine Leistung für den Arbeitgeber. Da diese Zeit dem Arbeitnehmer nicht zur völlig freien Verfügung steht und der Arbeitgeber zumindest von einem Teil der Arbeitskraft des Arbeitnehmers Gebrauch macht, ist die Rufbereitschaft grundsätzlich zu entlohnen.
Ist nichts Abweichendes geregelt, gilt eine "ortsübliche und angemessene Entlohnung" als vereinbart. Da die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers aber weitaus geringer ist als bei "echter" Arbeitszeit, kann die Entlohnung auch entsprechend geringer im Vergleich zur Normalarbeitszeit vereinbart werden.
Hinweis
Häufig sieht der geltende Kollektivvertrag einen eigenen Entlohnungsanspruch für Rufbereitschaft vor.
Mit einer All-in-Vereinbarung kann geregelt werden, dass mit dem überkollektivvertraglichen Bezug auch Rufbereitschaftszeiten abgegolten sind.
Praxistipp
Zuschläge, die der Arbeitgeber für Nachtarbeit und damit zusammenhängende Überstunden leisten muss, können steuerfrei abgerechnet und ausbezahlt werden (§ 68 Abs 1 EStG), sofern die Nachtarbeit
- aufgrund betrieblicher Erfordernisse und
- zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr erbracht wird und
- in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest 3 Stunden dauert ("Blockzeit").
Erbringt ein Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung während seiner Rufbereitschaft, gilt als Besonderheit, dass die Zuschläge auch dann steuerfrei abgerechnet und ausbezahlt werden können, wenn die Blockzeit nicht eingehalten wird.
Achtung: Nur Zuschläge, die für eine Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft bezahlt werden, können steuerfrei berücksichtigt werden. Eine allfällige "Rufbereitschaftszulage" ist nicht nach § 68 EStG begünstigt (auch nicht unter der Bezeichnung "Erschwerniszulage" oÄ; siehe auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 1159).
7. Strafbestimmungen
Neben den allgemeinen Strafbestimmungen des AZG für die Verletzung der höchstzulässigen Arbeits- und Ruhezeiten sieht das AZG einen eigenen Tatbestand vor, wenn der Arbeitnehmer öfter als durch Gesetz bzw KV erlaubt zur Rufbereitschaft eingeteilt wird.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Geldstrafe wegen Missachtung des AZG über den Arbeitgeber verhängen. Die Geldstrafe beträgt in diesem Fall zwischen € 20,00 und € 436,00 pro Übertretung.
Überschreitet der Arbeitnehmer die tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden während der Rufbereitschaft oder hält er die tägliche Ruhezeit von mindestens 8 Stunden nicht ein, bestraft die Bezirksverwaltungsbehörde den Arbeitgeber mit einer Geldstrafe zwischen € 72,00 und € 1.815,00, im Wiederholungsfall von € 145,00 bis € 1.815,00.
Wird die tägliche zulässige Gesamtarbeitszeit um mehr als 20 % überschritten oder unterschreitet die tägliche Ruhezeit 8 Stunden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall Strafen zwischen € 218,00 und € 3.600,00 verhängen.
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 3860010 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.