Mit welchen Autos Sie ab 2016 günstiger "fahren"
News vom 20.10.2015
Die Steuerreform hat für Personalisten nicht nur umfassende Veränderungen bei den Mitarbeiterrabatten (Detailinformationen dazu finden Sie in unserem September Newsletter), sondern auch beim Pkw-Sachbezug gebracht.
A) Die derzeitige Pkw-Sachbezugs-Regelung
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich) anzusetzen. Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke ein um mehr als 50 % geringerer als der halbe Sachbezug, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden."
B) Die Pkw-Sachbezugs-Berechnungsgrundregelung ab 2016
Ab 1. 1. 2016 erhöht sich der Sachbezug für Pkw mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 130 g/km auf 2 % der Anschaffungskosten. Der höchstmögliche Sachbezug beträgt € 960,00 pM, der höchstmögliche "halbe" Sachbezug beträgt € 480,00 pM.
C) Die 2 Ausnahmen von der Pkw-Sachbezugs-Berechnungsgrundregelung
Ausnahme 1: Schadstoffarme Fahrzeuge
Für Fahrzeuge mit niedrigem CO2-Ausstoß gilt weiterhin der bisherige Sachbezug iHv 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten.
Die Steuerreform sieht vor, dass der technologische Fortschritt bei den Kfz-Antrieben und den dadurch sinkenden durchschnittlichen CO2-Emissionswerten dadurch berücksichtigt wird, dass der für den reduzierten Sachbezug von 1,5 % geltende Grenzwert beginnend mit 2017 bis zum Jahr 2020 jährlich um 3 g/km abgesenkt wird:
| Jahr der Anschaffung | Maximaler CO2-Emissionswert |
|---|---|
| 2016 oder früher | 130 g/km |
| 2017 | 127 g/km |
| 2018 | 124 g/km |
| 2019 | 121 g/km |
| 2020 und später | 118 g/km |
Es ist immer jener CO2-Grenzwert für den Sachbezugs-Prozentsatz maßgeblich, der im Jahr der Anschaffung des Fahrzeuges gültig ist.
Wird im Jahr 2016 ein Firmen-Pkw mit einem CO2 -Ausstoßwert von 125 g/km angeschafft, dann gilt der reduzierte Sachbezugs-Prozentsatz von 1,5 % nicht nur für die Jahre 2016 und 2017, sondern auch danach, obwohl bspw der Firmen-Pkw-Ausstoßwert iHv 125 g/km den im Jahr 2018 geltenden CO2-Ausstoßgrenzwert iHv 124 g/km übersteigt.
Werden Gebrauchtfahrzeuge angeschafft, so ist in der Sachbezugswerteverordnung geregelt, dass für die Sachbezugsbewertung neben dem Listenpreis auch die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs maßgebend ist.
Den CO2-Ausstoßwert finden Sie im Feld V 7 des "papierenen" Zulassungsscheins. Wurde für den Pkw ein Scheckkartenzulassungsschein ausgestellt, können Sie den Wert auf www.scheckkartenzulassungsschein.at/abfrage.html abrufen. Für die Abfrage benötigen Sie die Scheckkarten-Zulassungsscheinnummer und das Kennzeichen des betroffenen KFZ. Sofern für ein Kfz kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist der Sachbezug iHv 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen.
Die Neuregelung gilt rückwirkend auch für alle bereits vorhandenen Firmen-Pkws. Der Sachbezug Pkw wird daher ab 2016 für viele Dienstnehmer empfindlich steigen! Ich bezweifle, dass diese Rückwirkung mit dem Vertrauensschutz vereinbar ist.
Ausnahme 2: Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoss
Für Fahrzeuge, die keinen CO2-Ausstoß haben (= Fahrzeuge, die nur mit einem Elektromotor oder mit Wasserstoff betrieben werden; keine Hybridfahrzeuge), entfällt der Sachbezug zur Gänze.
Diese Ausnahme gilt nur für Pkw, nicht für Elektro-Krafträder.
Beispiel
Wählt der DG bspw als Firmen-Pkw mit Privatnutzungsmöglichkeit einen BMW i3 (Elektroauto [NoVA-befreit]; Kaufpreis inkl Umsatzsteuer: € 35.700,00), dann spart der Dienstnehmer bei einem Grenzsteuersatz von 50 % jährlich € 3.213,00 an Lohnsteuer (= 1,5 % von € 35.700,00 = € 535,50 pM x 12 = € 6.426,00 brutto x 50 %).
Der Dienstgeber erspart sich jährlich mindestens die Lohnnebenkosten in der Höhe von € 605 (= Summe aus DB: 4,5 %, DZ [Steiermark]: 0,39 %, KommSt: 3 %, BV-Beitrag: 1,53 % = insgesamt: 9,42 % x Jahres-Sachbezugswert [€ 6.426,00]).
Sind die Gesamtbezüge geringer als die Höchstbeitragsgrundlage, dann erhöht sich die Lohnnebenkostenersparnis noch um die entsprechenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung.
D) Neuregelung beim "Mini"-Sachbezug
Wird der Firmen-Pkw vom DN nur in geringfügigem Ausmaß für Privatfahrten verwendet und werden sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet, gibt es nach wie vor die Möglichkeit, einen "Mini"-Sachbezug anzusetzen. Die Sachbezugswerteverordnung sieht ab 1. 1. 2016 die folgenden Neuerungen vor:
Der "Mini"-Sachbezug kann ab 2016 dann angewendet werden, wenn er geringer ist als 25 % des vollen Sachbezugswertes.
- Der "Mini"-Sachbezug beträgt bei einem Firmen-Pkw mit einem Sachbezug von 2 %: € 0,67 (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw € 0,96 (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro gefahrenen Privat-Kilometer.
- Der "Mini"-Sachbezug beträgt bei einem Firmen-Pkw mit einem Sachbezug von 1,5 %: € 0,50 (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw € 0,72 (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro gefahrenen Privat-Kilometer.
E) Neuregelung bei der privaten Nutzung von Poolfahrzeugen
Kann der Dienstnehmer abwechselnd verschiedene Firmen-Pkws benützen (Poolfahrzeuge), ist maßgebend:
- der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und
- der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Sachbezugs-Prozentsatzes.
Ist unter diesen Poolfahrzeugen mindestens ein Fahrzeug mit hohem CO2-Ausstoß, ist ein Sachbezug von max € 960,00 anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von max € 720,00 anzusetzen.
Beispiel
Der Dienstnehmer kann die folgenden Firmen-Pkws (= Poolfahrzeuge) alternativ privat nutzen.
| Pkw |
Peugeot |
VW Passat Variant Comfortline TDI DSG |
Citroen C4 Aircross e HDi 115 4WD 6-Gang Seduction (SUV) |
BMW i3 (Elektroauto) |
Summe | Durchschnitt |
| CO2-Ausstoß (g/km) | 106 | 104 | 132 | 0 | ||
| Anschaffungskosten in € | 32.150 | 37.070 | 30.090 | 35.700 | 135.010 | 135.010 : 4 = 33.752,50 |
| Sachbezug | 1,5% | 1,5% | 2% | 0% | 5% | 5/4 = 1,25% |
Nutzt der Dienstnehmer eines dieser Poolfahrzeuge privat (zB für die Fahrt Büro - Wohnung), dann ist in der Abrechnung als voller Sachbezug ein Betrag iHv € 421,91 (= 1,25 % von € 33.752,50) anzusetzen.
F) Neuregelung beim Anschaffungskostenbeitrag
Einmalige Kostenbeiträge des Dienstnehmers werden ab 2016 sofort von den Pkw-Anschaffungskosten abgezogen.
Das Wahlrecht, den vom Dienstnehmer geleisteten Anschaffungskostenbeitrag auf 8 Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen, entfällt.
G) Pkw ohne CO2-Ausstoss: Vorsteuerabzug für Dienstgeber
Schafft der Dienstgeber als Firmen-Pkw ein Fahrzeug ohne CO2-Ausstoß (= Fahrzeuge, die nur mit einem Elektromotor oder mit Wasserstoff betrieben werden; keine Hybridfahrzeuge)an, profitiert der Dienstgeber 2-fach:
- Mangels lohnwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Firmen-Pkw durch den Dienstnehmer (kein Pkw-Sachbezug) fallen auch keine Abgaben an.
- Der Dienstgeber kann für angeschaffte Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß, die bisher nicht vorsteuerprivilegiert sind (vorsteuerprivilegiert sind bspw Klein-Lkws, Klein-Busse, Fahrschulautos), ab 2016 einen vollen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn
- die allgemeinen Voraussetzungen dafür, dass ein Unternehmer einen Vorsteuerabzug berechtigterweise vornehmen kann, vorliegen und
- die Anschaffungskosten max € 40.000,00 (= steuerliche Luxusgrenze) betragen.
Für teurere Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze oder er wird mittels der Eigenverbrauchsbesteuerung teilweise wieder rückgängig gemacht.
Somit ergeben sich die folgenden 3 Sachverhaltsfälle:

Der Vorsteuerabzug und eine allfällige Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung bzw der vollständige Vorsteuerabzugsausschluss betreffen nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Miete, Leasingraten und Betriebskosten (Treibstoff, Reparatur etc). Diese neu geschaffene Vorsteuerabzugsregelung gilt nur für Pkw, nicht für Elektro-Krafträder.
Wird ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Fahrzeug auch vom DN privat genutzt, so ist unabhängig von der Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung auch eine Verwendungseigenverbrauchbesteuerung gemäß § 3a Abs 1a Z 1 UStG 1994 vorzunehmen ("Sachbezugs-Umsatzsteuer"). Da für Firmen-Pkws ohne CO2-Ausstoß kein Sachbezug anzusetzen ist, gilt dieser "Sachbezugs-Umsatzsteuerhinweis" für den Sachbezug von Poolfahrzeugen, zu denen auch ein Firmen-Pkw ohne CO 2 -Ausstoß gehört, bzw für die schon bisher vorsteuerprivilegierten Pkws (Klein-Busse etc).
Beispiel 1
Sachverhalt:
Der Dienstgeber kauft ein Elektro-Fahrzeug, das ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet wird. Es handelt sich um kein vorsteuerprivilegiertes Fahrzeug (zB Klein-Lkw, Klein-Busse, Fahrschulauto, für die schon derzeit ein Vorsteuerabzug möglich ist). Der diesen Pkw nutzende Dienstnehmer kann ihn auch für Privatfahrten verwenden. Die Anschaffungskosten betragen:
-
€ 35.000,00
-
€ 60.000,00
-
€ 100.000,00
Lösung:
a) Der Dienstgeber kann, falls die allgemeinen, für einen Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, einen vollen Vorsteuerabzug vornehmen.
b) Der Dienstgeber kann, falls die allgemeinen, für einen Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, einen vollen Vorsteuerabzug vornehmen. Gleichzeitig ist jedoch der € 40.000,00 übersteigende Betrag (= € 20.000,00) als Eigenverbrauch zu versteuern.
c) Der Dienstgeber kann keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
Für alle 3 Kfz ist kein Sachbezug anzusetzen.
Beispiel 2
Sachverhalt:
Der Dienstgeber kauft einen Lancia Voyager Platinum 3.6 V6 Benzin (CO2-Ausstoß: 252 g/km; Anschaffungskosten: € 50.850,00), den er ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwenden wird. Der diesen Pkw nutzende Dienstnehmer kann ihn auch für Privatfahrten verwenden.
Lösung:
Der Dienstgeber kann, falls die allgemeinen, für einen Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, einen vollen Vorsteuerabzug - unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten - vornehmen, da es sich beim Lancia Voyager Platinum um einen - schon bisher auch - vorsteuerabzugsberechtigten Klein-Bus handelt.
Aufgrund des hohen CO2-Ausstoßwertes beträgt der Sachbezug 2 % vom Anschaffungspreis. Im konkreten Fall ist der Sachbezugs-Maximalwert von € 960,00 anzusetzen. Außerdem hat das Unternehmen die "Sachbezugs-Umsatzsteuer" iHv € 120,00 (= € 960,00 : 1,2] x 20 %) monatlich an das Betriebsstättenfinanzamt zu bezahlen.
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 3860010 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.