Kann Facebook Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse haben?
News vom 22.10.2015
Tagtäglich werden private und berufliche Neuigkeiten sowie Fotos über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram & Co verbreiten. In den Social-Media-Plattformen kann jeder Nutzer seine Meinung frei kundtun. Die mitunter weitreichenden negativen Konsequenzen diverser Postings werden dabei nicht bedacht.
Wer sich auf Facebook, Twitter & beispielsweise negativ über seinen Arbeitgeber und die Arbeit äußert, Betriebsgeheimnisse ausplaudert oder "Hass-Postings" in die Welt setzt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Denn auch in der digitalen Welt können unbedacht abgegebene Kommentare zur Entlassung führen.
Der OGH hat bereits ausdrücklich bestätigt, dass indiskrete öffentliche Postings einen Grund zur berechtigten Entlassung darstellen können.
Fall 1: Betriebsgeheimnisse verraten
Wer auf Facebook & Co Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verrät, riskiert als Dienstnehmer ebenso wie im realen Leben seinen Job, da er aufgrund der Treuepflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Eine aktuelle höchstgerichtliche Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass bereits eine fahrlässige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit (bei Angestellten) bzw des Geheimnisverrats (bei Arbeitern) erfüllt.
Im konkreten Fall handelte es sich um einen Arbeitnehmer der als Hauptkassier bei einer Bank beschäftigt war. Als er bereits im gekündigten Arbeitsverhältnis stand und vom Dienst freigestellt war, wurde er von Nachbarn darauf angesprochen, dass erzählt werde, er sei entlassen worden, weil er Geld unterschlagen habe. Um sich zu rechtfertigen, teilte er diesen Personen detailliert mit, dass in der Bank auf mysteriöse Weise € 15.000,- verschwunden seien, er aber dafür nicht verantwortlich sei. Wenig später stellte der Arbeitnehmer an einen Arbeitskollegen über Facebook in dem für Facebook-Nutzer öffentlich zugänglichen Bereich die Frage, ob "die € 15.000,00 nochmals aufgetaucht" sind. Wenig später löschte der AN diesen Eintrag wieder. Wie lange der Eintrag auf Facebook war, konnte nicht festgestellt werden. Einige Tage später teilte der Arbeitnehmer einem Mitarbeiter eines anderen Bankinstituts, der diesen Eintrag gelesen, aber ihn nicht verstanden hatte, über dessen telefonische Anfrage wiederum im Detail den Sachverhalt mit, über den er bereits drei Nachbarn informiert hatte. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin entlassen.
Auch wenn aus Sicht des sich verteidigenden Arbeitnehmers nachvollziehbar ist, wissen zu wollen, ob und wer das Geld entwendet hat, hat er mit seinem öffentlichen Posting bankinterne Informationen preisgegeben (= Verrat eines Betriebsgeheimnisses). Damit hat er seine Treuepflicht verletzt und den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht.
Dass er das Posting wenig später wieder löschte, änderte nach Ansicht der Höchstrichter nichts daran. Ein öffentliches Posting sei nämlich einem Eintrag bzw Leserbrief in einer Tageszeitung gleichzusetzen, bestätigte der OGH. Die während der laufenden Kündigungsfrist ausgesprochene Entlassung erfolgte daher zu Recht.
Fall 2: Ehrverletzungen
Eine erhebliche Ehrverletzung stellt einen Entlassungsgrund dar, und zwar nicht nur in der realen Welt, sondern auch wenn diese via Facebook, Twitter und CO erfolgt. Ob eine Ehrverletzung erheblich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung ihrer Art und den Umständen nach, unter denen sie erfolgte, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehung beantwortet werden würde.
Das Oberlandesgericht Linz sah etwa die Entlassung eines Betriebsratsmitglieds als gerechtfertigt an, der andere Betriebsratsmitglieder und Geschäftsführungsmitglieder wegen ihrer politischen Zugehörigkeit in Facebook als "rote Socken" bezeichnete und weitere Schimpfwörter in den Kommentarbereich schrieb. Nachdem ihn der Dienstnehmer zur Höflichkeit ermahnt hatte, wurde das Betriebsratsmitglied ausfällig und beleidigend. Beide Geschäftsführer fühlten sich durch diesen Kommentar und die Beschimpfungen persönlich sehr betroffen und empfanden diese als abwertende Aussage. Eine erhebliche Ehrverletzung wurde durch das Gericht bejaht und die Zustimmung zur fristlosen Entlassung des Betriebsrates erteilt (OLG Linz 27. 5. 2013, 12 Ra 34/13a, ARD 6347/4/2013).
Hinweis
Kollegen, die Beleidigungen auf Facebook zustimmend kommentieren oder "liken" (= "Gefällt mir" anklicken), müssen ebenso mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen - uU sogar mit einer Entlassung - rechnen.
Fall 3: Krankenstandsmissbrauch
Dienstnehmer, die sich ohne Grund krankschreiben lassen, können aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens entlassen werden (§ 27 Z 4 AngG, § 82 lit f GewO 1859, § 15 Abs 3 lit e BAG).
Krankenstandsmissbrauch liegt aber nicht nur dann vor, wenn Krankenstand vorgetäuscht wird, sondern auch dann, wenn der Dienstnehmer sich während einer berechtigten Krankschreibung grob heilungsschädlich verhält (siehe zB OGH 23. 6. 2004, 9 ObA 35/04v). Dieses Verhalten kann zu einer fristlosen Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit (bei Angestellten: § 27 Z 1 AngG) bzw beharrlicher Pflichtenvernachlässigung (bei Arbeitern: § 82 lit f GewO 1859, bei Lehrlingen: § 15 Abs 3 lit c BAG) führen.
Durch das Posten von Beiträgen oder Fotos, die die Echtheit des Krankenstands anzweifeln lassen oder heilungsschädliche Verhaltensweisen dokumentieren (zB Urlaubsbilder, Fotos vom ausgelassenen Feiern, Alkoholkonsum oder Besuch von Veranstaltungen), liefert der Arbeitnehmer auch gleich die Beweise für den Krankenstandsmissbrauch mit.
Fall 4: Hass-Postings
Die analog mit dem Flüchtlingsstrom steigenden fremdenfeindlichen Postings auf Facebook sorgen immer wieder für große - auch mediale - Aufregung, wie folgende aktuelle Fälle zeigen:
- Eine Mitarbeiterin eines Rettungsdienstes wurde entlassen. Sie äußerte sich - nach einem Einsatz in einer Flüchtlingsunterkunft - auf Facebook negativ ("reine Schmarotzer und Wirtschaftsflüchtlinge") über die von ihr betreuten Flüchtlinge.
- Ein 17-jähriger Kfz-Lehrling kommentierte auf Facebook das Foto eines jungen Flüchtlingsmädchens, das während der Sommerhitze ein Wasserbad der Freiwilligen Feuerwehr genoss, mit dem Satz, dass ein "Flammenwerfer" eine bessere Lösung gewesen wäre. Der Dienstgeber reagierte mit der sofortigen Auflösung des Lehrverhältnisses.Der Lehrling hatte auf seinem Facebook-Profil öffentlich einsehbar angegeben, bei Porsche Wels angestellt zu sein.
- Eine Mitarbeiterin einer Supermarktkette (Führungskraft) postete nach einem Brand vor dem Flüchtlingslager in Traiskirchen, dass es besser gewesen wäre, wenn es innen und nicht vor dem Gebäude gebrannt hätte. Die Geschäftsleitung reagierte umgehend, das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst.
Fraglich ist, ob und wenn ja welche Konsequenzen Dienstgeber bei rein "privaten" Hasspostings (dh nicht durch Nutzung von firmeneigenen Betriebsmitteln und/oder Plattformen; kein direkter dienstlicher Konnex) setzen können. Die Rechtsprechung hat bereits anerkannt, dass auch privates Fehlverhalten ohne direkte Beziehung zum Dienstverhältnis eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit begründen kann. Will ein Dienstgeber einen Dienstnehmer für ein Verhalten in dessen Freizeit (etwa für Aussagen im Internet) sanktionieren, muss er aber besonders genau aufzeigen, warum er das Dienstverhältnis nicht mehr aufrechterhalten kann. Bei Hasspostings gehört dazu wohl auch, in einem zumutbaren Ausmaß zu prüfen, ob diese tatsächlich vom Dienstnehmer verfasst wurden. Das ist bei Nutzung eines Facebook-Profils, das auch sonst den Anschein erweckt, dass es vom Dienstnehmer betrieben wird, aber wohl ausreichend plausibel. Im Fall des Lehrlings wäre durch die relativ einfache Rückschlussmöglichkeit auf den Dienstgeber aber ein "dienstlicher" Konnex noch nicht gegeben. Der (potenziell entlassungswürdige) Vorwurf liegt in diesem Fall - und dies ist in Österreich juristisches Neuland - zum einen wohl darin, dass der Lehrling seine (allenfalls strafbare) "Privatmeinungsäußerung" so getätigt hat, dass ein Rückschluss auf seinen Dienstgeber möglich war. Zum anderen könnte man aber auch schlicht vertreten, dass das Posting einen derart menschenverachtenden Inhalt hat, dass einem Dienstgeber nicht zugemutet werden kann, den Dienstnehmer (auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist) weiter zu beschäftigen. Ein dienstlicher Bezug wäre dann nicht mehr notwendig.
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 3860010 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.