Teilpension: Die "erweiterte Altersteilzeit"
News vom 20.10.2015
Die Bestimmungen über die Teilpension treten mit 1.1.2016 in Kraft. Nachstehend erhalten Sie die wichtigsten Informationen im Überblick:
- Für Personen, die bereits einen Anspruch auf Korridorpension haben, jedoch noch keine Alterspension beziehen, sondern weiterhin arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, wird nach dem Vorbild der Altersteilzeit die Möglichkeit geschaffen, ihre Arbeitszeit mit Anspruch auf einen teilweisen Lohnausgleich um 40 bis 60 % zu reduzieren (neuer § 27a AlVG).
Arbeitgebern, die mit ihren Arbeitnehmern eine entsprechende Teilpensionsvereinbarung schließen, werden die Mehraufwendungen für den Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage zur Gänze abgegolten.
- Die neue Leistung gilt nur für kontinuierliche Arbeitszeitverkürzungen.
- Die Teilpension steht nur entweder im unmittelbaren Anschluss an die kontinuierliche Altersteilzeit beim selben Arbeitgeber zu oder auch nach einer kontinuierlichen Altersteilzeit und vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen aufgrund einer zwischenzeitigen Arbeitsphase außerhalb der Altersteilzeit, jeweils nur, wenn die für die Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld und Teilpension gemeinsam geltende 5-jährige Höchstdauer noch nicht erschöpft ist.
- Nach einer geblockten Altersteilzeit ist keine Teilpension mehr möglich.
- Wie bei der kontinuierlichen Altersteilzeit ist auch bei der Teilpension eine unterschiedliche Arbeitszeitverteilung innerhalb eines Zeitraumes von längstens einem Jahr möglich, dadurch wird sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine zweckmäßige Arbeitszeiteinteilung ermöglicht.
- Bei nahtlosem Anschluss von Teilpension an Altersteilzeitgeld gilt auch der Betrachtungszeitraum für den Arbeitszeitausgleich unverändert weiter und muss nicht vor Übertritt in die Teilpension abgeschlossen und ausgeglichen sein.
- Durch die neue Leistung wird der insgesamt geförderte maximale Zeitraum einer Arbeitszeitverkürzung mit Lohnausgleich nicht verlängert. Altersteilzeit(geld) und Teilpension - erweiterte Altersteilzeit - können insgesamt längstens 5 Jahre in Anspruch genommen werden.
Beispiel
Erfüllt ein Arbeitnehmer zB mit 62 Jahren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridorpension, so könnte er zunächst 2 Jahre aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung und anschließend 3 Jahre aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung um 40 bis 60 % weniger arbeiten und für die Hälfte des entfallenden Lohns bzw Gehalts einen Lohnausgleich erhalten.
Der Arbeitgeber könnte zunächst 90 % seiner zusätzlichen Aufwendungen für den Lohnausgleich und die SV-Beiträge im Rahmen der kontinuierlichen Altersteilzeit als Altersteilzeitgeld und anschließend 100 % seiner zusätzlichen Aufwendungen für den Lohnausgleich und die SV-Beiträge aufgrund der Teilpensionsvereinbarung als Teilpension erhalten.
Tipp
Ein Pensionsanspruch vor dem Regelpensionsalter schließt nur die geblockte Altersteilzeit, nicht jedoch die kontinuierliche Altersteilzeit aus. Besteht daher derzeit eine kontinuierliche Altersteilzeit über den Zeitpunkt, zu dem der Dienstnehmer einen Korridorpensionsanspruch hat, hinaus, sollte überlegt werden, die Altersteilzeit-Vereinbarung mit 31. 12. 2015 zu beenden und statt dessen ab dem 1. 1. 2016 eine Teilpensionsvereinbarung abzuschließen. Dem Dienstgeber werden so statt 90 % nunmehr 100 % der Mehraufwendungen ersetzt. Der Dienstnehmer hat durch die Umstellung keine Nachteile.
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 3860010 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.