Registrierkassenpflicht: Vom Registrieren und Manipulieren
News vom 12.10.2015
Ab 1. Jänner 2016 müssen Unternehmen, deren Jahresumsatz je Betrieb € 15.000 und deren Barumsätze € 7.500 überschreiten, eine Registrierkasse verwenden. Unter einer „Registrierkasse“ versteht man jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das der Losungsermittlung und Bareinnahmendokumentation dient. Nicht zur Registrierkassenpflicht führen „Umsätze im Freien“ bis 30.000 Euro Jahresumsatz, also bei Tätigkeiten von „Haus zu Haus“ oder auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten. Beispiele: Eisverkäufer, Christbaumverkäufer und Maronibrater. Auch für Webshops, Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, Fahrausweisautomaten sowie für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften sind Ausnahmen vorgesehen.
Registrierkassen müssen ab 1. Jänner 2017 über eine spezielle technische Sicherheitseinrichtung verfügen, um sie vor Manipulationen zu schützen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur des Barumsatzes zu gewährleisten.
Denken Sie bereits bei der Anschaffung einer Registrierkasse an den ab 1.1.2017 notwendigen Schutz gegen Manipulation. Die Kosten der Anschaffung oder deren Umrüstung müssen Sie selbst tragen und für eine „einfache“ Lösung zwischen 400 und 1.000 Euro veranschlagen. Allerdings kann mit der jährlichen Steuererklärung für die Jahre 2015 und 2016 eine steuerfreie Prämie von € 200 pro Kasse bzw € 30 pro Erfassungseinheit beantragt werden.
Für eventuelle Fragen zur Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 3860010 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.