Mein.Hoferleitinger

 

Zurück

Ist ein Dienstzeugnis dem Dienstnehmer zuzuschicken oder von ihm abzuholen?

News vom 24.9.2015

Nach § 39 AngG hat der Dienstnehmer (DN) Anspruch darauf, dass das angeforderte Dienstzeugnis unverzüglich ausgestellt und ihm ausgehändigt wird. 

Hat der DN einen Anspruch darauf, dass ihm das angeforderte Dienstzeugnis übersandt, zugestellt oder überbracht wird?

Grundsatz: Holschuld 

Lehre und Rechtsprechung leiten aus § 39 AngG iVm § 905 ABGB eine Holschuld des DN ab, sodass der DG seiner Verpflichtung ausreichend entsprochen hat, wenn er das Zeugnis im Betrieb zur Abholung bereithält.

Ausnahme: Schickschuld 

Fordert der DN, dass ein Dienstzeugnis ausgestellt wird, und stellt der DG dieses Dienstzeugnis nicht unverzüglich aus (dh, er ist mit der Ausstellung des Dienstzeugnisses in Verzug), dann entsteht eine Schickschuld, dh, der DG hat das Dienstzeugnis dem DN zu übersenden.

Die Zusendung des Dienstzeugnisses wurde vereinbart (zB in der einvernehmlichen DV-Auflösung).

Die Verpflichtung, das Dienstzeugnis dem DN zuzusenden, entsteht laut OLG Wien 17. 3. 2015, 10 Ra 6/15y aber nicht schon dann, wenn das DV bspw an einem Freitag endet und das Dienstzeugnis am nachfolgenden Montag zur Abholung bereitliegt. Hier hat der DN keinen Anspruch auf Übersendung, sondern muss noch einmal in den Betrieb kommen.

Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.