Tätigkeiten bei Sommer- und Kellergassenfesten
News vom 24.9.2015
Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 10/Juli 2015
Plant ein Verein ein Sommerfest abzuhalten oder findet im Ort ein Kellergassenfest statt, wird stets nach tatkräftiger Unterstützung und fleißigen Helfern gesucht. Meist finden sich dann Vereinsmitglieder, Freunde und auch Familienangehörige, die bereit sind, bei der jeweiligen Veranstaltung tätig zu werden. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch häufig die Frage, wie solche Helfer sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind und ob diese zur Pflichtversicherung gemeldet werden müssen.
Entschädigung für die Leistungen
Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten oder Anspruch auf eine solche haben. Eine Zuwendung in diesem Sinne kann ein fixer Geldbetrag, Trinkgeld aber auch ein Sachbezug sein (wobei Speisen und Getränke, die während der gegenständlichen Tätigkeit konsumiert werden, nicht als solche Sachbezüge zu verstehen sind). Wird dem Helfer eine entsprechende Entschädigung gewährt, ist dieser jedenfalls bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer (gegebenenfalls im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) zu melden. Beitragsgrundlage für diese Meldung ist sodann der in Geld ausgedrückte Gegenwert, den der Helfer für seine Leistungen bekommt.
Erhält der Helfer jedoch tatsächlich keine Entlohnung für seine Leistungen, kann es sein, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zum Leistungsempfänger erbracht werden. Das bedeutet, solche Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten entsteht keine Pflichtversicherung. Solche Personen sind sozialversicherungsrechtlich nicht zu melden.
Leistungen von Vereinsmitgliedern und Familienangehörigen
Der Grundsatz, dass ein Entgeltbezug Pflichtversicherung begründet, gilt grundsätzlich für alle Helfer. Rein rechtlich kommt es somit nicht darauf an, ob es sich um ein Vereins- oder Familienmitglied handelt oder ob sich ein guter Freund als freiwilliger Helfer zur Verfügung stellt. Denn auch ein Freund oder eine dem Verein nahe stehende Person kann freiwillig und unentgeltlich im Rahmen von Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten helfen und dann keiner Pflichtversicherung unterliegen. Jedoch wird bei Vereinsmitgliedern und nahen Verwandten die Vermutung eher nahe liegen, dass diese tatsächlich kurzfristig unentgeltlich aushelfen. Bei anderen Personen ist ein entsprechendes Nahverhältnis vom "Veranstalter" glaubhaft zu machen. In Zweifelsfällen wird wohl nicht davon ausgegangen werden können, dass die Arbeitsleistung unentgeltlich erfolgt.
Nur bei Leistungen von Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder und Großeltern) und Ehepartnern (bzw. Ehepartnern gleichgestellte Lebensgefährten) ist bei solchen Veranstaltungen grundsätzlich von einer Unentgeltlichkeit auszugehen (auf Grund familienrechtlicher Verpflichtungen), weshalb in der Regel keine Meldung zur Pflichtversicherung notwendig ist. Dies selbstverständlich nur dann, sofern nicht für die Arbeitsleistung tatsächlich Entgelt fließt.
Arbeitsleistungsverpflichtung
Da es jedoch nicht nur darauf ankommt, ob der Helfer bei einem Dorf-, Vereins- oder Kellergassenfest tatsächlich kein Entgelt erhält, sondern auch darauf, dass er keinen Anspruch auf ein solches hat, sollte von Anfang an geklärt werden, dass es sich wie oben beschrieben um eine freiwillige Tätigkeit bzw. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste handelt und keinerlei Verpflichtung für den Helfer besteht, auch tatsächlich Leistungen zu erbringen.
Nach zivilrechtlichen Maßgaben ist eine Tätigkeit, wenn nichts anderes vereinbart wurde, im Zweifelsfall als entgeltliche Tätigkeit zu werten. Demzufolge kann es sinnvoll sein, mit den freiwilligen Helfern im Vorhinein die Unentgeltlichkeit schriftlich zu vereinbaren.
Gewerbliche Betriebe
Sollten an diesen Vereins- oder Kellergassenfesten auch gewerbliche Gastronomiebetriebe teilnehmen, ist davon auszugehen, dass bei solchen Unternehmen grundsätzlich keine freiwilligen unentgeltlichen Leistungen von Helfern vorliegen werden. Wird aus der Leistung von Helfern durch einen Gewerbetreibenden ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen, kann sich dieser nicht auf Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste berufen. Diese Betriebe unterliegen auch bei Vereins- und Kellergassenfesten dem entsprechenden Kollektivvertrag, weshalb grundsätzlich ein kollektivvertraglicher Anspruchslohn anzusetzen ist.
Da es auch bei Vereins-, Dorf- und Kellergassenfesten zu Unfällen kommen kann, empfiehlt es sich auch hier für einen entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen. Es erscheint daher ratsam, den Helfern bei solchen Veranstaltungen für deren Leistungen eine Entschädigung zukommen zu lassen und diese Personen somit zumindest als geringfügig Beschäftigte zur Unfallversicherung zu melden.
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.