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Die neuen Mitarbeiterrabatt-Regeln in Beispielen erklärt

News vom 24.9.2015

Die gesetzliche Mitarbeiterrabatt-Neuregelung 

1. § 15 Abs 2 EStG (neu ab 1. 1. 2016)

Geldwerte Vorteile werden in § 15 Abs 2 EStG wie folgt neu definiert:

  • "Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. 
  • …. 
  • Für Mitarbeiterrabatte im Sinne des § 3 Abs 1 Z 21 gilt Folgendes: 
    • Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung gemäß Z 2 festgelegt, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Z 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zudem der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel), ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen. 
    • Liegen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 1 Z 21 vor, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil insoweit mit Null zu bemessen. 

 

2. § 3 Abs 1 Z 21 EStG (neu ab 1. 1. 2016)

Die neue Mitarbeiterrabatt-Regelung in § 3 Abs 1 Z 21 EStG lautet wie folgt: Steuerfrei ist …

"Z 21: Der geldwerte Vorteil gemäß § 15 Abs 2 Z 3 lit a aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 

  1. Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt. 
  2. Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen. 
  3. Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % nicht übersteigt. 
  4. Kommt lit. c nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt." 

Hinweis

Die lohnsteuerliche (und damit auch lohnnebenkostenrechtliche) sowie die sv-rechtliche Mitarbeiterrabatt-Neuregelung sind ident.

Beispiel 1:

Sachverhalt: 

Das Autohaus Fahrzeug GmbH verkauft seine Neufahrzeuge an Letztverbraucher. 

Der Listenpreis für das Fahrzeug "Maxi" beträgt € 15.000,00. Der übliche Rabatt, den das Autohaus seinen Letztverbrauchern gewährt, liegt zwischen 5 % und 8 %. Die Mehrzahl der Kunden erhält einen Rabatt iHv 7 %. Ein Großkunde, der zwischen 25 und 30 Fahrzeuge pro Jahr kauft, erhält einen Rabatt iHv 18 %.

An seine DN verkauft die Fahrzeug GmbH das Fahrzeug "Maxi" zu folgenden Preisen (das Angebot gilt für alle DN):

  • Variante a: Die DN erhalten 25 % auf den Listenpreis.
  • Variante b: Die DN erhalten 30 % auf den Listenpreis.

Frage: 

Sind diese lohnwerten Vorteile abgabenpflichtig?

Lösung: 

Als Vergleichsbetrag zum Mitarbeiterpreis ist grundsätzlich der um die üblichen Preisnachlässe verminderte Letztverbraucher-Endpreis heranzuziehen.

Die Preise des Mitbewerbers spielen somit nach Ansicht des Gesetzgebers bei der Mitarbeiterrabatt-Bewertung künftig keine Rolle mehr.

Ein Sonderrabatt für Großkunden vermindert den Letztverbraucher-Endpreis nicht; er ist kein "üblicher" Preisnachlass. Maßgeblich ist der um 7 % (Rabatt, den die Mehrzahl der Letztverbraucher erhält) verminderte Listenpreis (= € 13.950,00).

Variante a): 

Zur Lösung, ob ein abgabenpflichtiger Mitarbeiterrabatt vorliegt oder nicht, führt Sie die folgende 3-Schritte-Lösungsmethode: 

1. Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen

25 % vom Listenpreis = € 3.750,00. Der Preis für den "Maxi" beträgt für den Mitarbeiter daher € 11.250,00. 

2.  Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen

Der "Normalkunde" (= Letztverbraucher) bekommt 7 % Rabatt (= € 1.050,00). Daher beträgt der Letztverbraucher-Endpreis für den "Maxi": € 13.950,00. Der Preis für den Mitarbeiter darf samt Rabatt nicht höher sein als der um 20 % verminderte Letztverbraucher-Endpreis: € 13.950,00 - 20 % = € 11.160,00 

3. Schritt: Der Vergleich 

€ 11.250,00 (= Mitarbeiterpreis) ist höher als der um übliche Rabatte verminderte Letztverbraucher-Endpreis iHv € 11.160,00 

Da der Mitarbeiterrabatt somit 20 % des um die üblichen Preisnachlässe verminderten Letztverbraucher-Endpreises nicht übersteigt, liegt ein abgabenfreier Mitarbeiterrabatt vor (20%-Freigrenze wurde nicht überschritten). Der Mitarbeiter-Freibetrag von € 1.000,00 pa steht noch in voller Höhe für andere Mitarbeiterrabatte zur Verfügung.

Variante b): 

Auch für diese Variante wenden wir die 3-Schritte-Lösungsmethode an:

1.  Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen: 30 % vom Listenpreis = € 4.500,00. Der Preis für den Mitarbeiter für den "Maxi" beträgt daher € 10.500,00. 

2.  Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen - ident wie bei Variante a): € 11.160,00

3. Schritt: Der Vergleich 

10.500,00 (= Mitarbeiterpreis) ist niedriger als der um übliche Rabatte verminderte Letztverbraucher-Endpreis iHv € 11.160,00. Da der Mitarbeiterrabatt somit 20 % des um die üblichen Preisnachlässe verminderten Letztverbraucher-Endpreises übersteigt, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil iHv € 3.450,00 [= € 13.950,00 abzgl € 10.500,00] vor. Nach Abzug des Jahres-Freibetrages von € 1.000,00 ist ein Betrag von € 2.450,00 als uE laufender Bezug 4 im Monat der Zuwendung (ist idR der Kaufmonat) abgabenpflichtig (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten) abzurechnen.

Beispiel 2: 

Sachverhalt: 

Der Brillengroßhändler, die Sonnenbrillen AG (Sitz in Graz), verkauft seine Brillen nur an Einzelhändler/Wiederverkäufer (nicht an Letztverbraucher).

Die Sonnenbrillen AG verkauft Sonnenbrillen der Kollektion Vintage um € 100,00 an Einzelhändler und Wiederverkäufer. Im Einzelhandel in Graz sind die Brillen "regulär" (dh ohne Preissonderaktionen) zu einem Preis zwischen € 150,00 und € 170,00 erhältlich. Im Juli bietet ein Einzelhändler in Graz alle Brillen dieser Marke um minus 50 % (= € 80,00) an.

Die Sonnenbrillen AG bietet allen ihren DN die Sonnenbrillen der Kollektion Vintage zu folgenden Konditionen an:

  • Variante a: Die DN erhalten die Brille um € 125,00.
  • Variante b: Die DN erhalten die Brille um € 100,00.

Frage: 

Sind diese lohnwerten Vorteile abgabenpflichtig?

Lösung: 

Variante a ? Die 3-Schritte-Lösungsmethode:

1. Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen: € 125,00

2. Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen: Der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes (= € 150,00)

Es ist der günstigste Regulärpreis am Abgabeort für vergleichbare Produkte heranzuziehen.

3.  Schritt: Der Vergleich: Der Mitarbeiterpreis (= € 125,00) beträgt 83,33 % des um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes, daher liegt ein abgabenfreier Mitarbeiterrabatt vor (20%-Freigrenze wurde nicht überschritten).

Der Mitarbeiter-Freibetrag von € 1.000,00 pa steht noch in voller Höhe für andere Mitarbeiterrabatte zur Verfügung.

Variante b ? Die 3-Schritte-Lösungsmethode:

1.  Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen: € 100,00

2.  Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen: Der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes (= € 150,00); ident wie bei Variante a.

3.  Schritt: Der Vergleich: Der Mitarbeiterpreis (= € 100,00) beträgt 66,67 % des um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes. Da somit die 20%-Freigrenze überschritten wurde, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil iHv € 50,00 vor. Da der Freibetrag (€ 1.000,00 pa) noch nicht verbraucht wurde, bleibt der geldwerte Vorteil abgabenfrei.

Eine abgabenpflichtige Abrechnung (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten) dieses lohnwerten Vorteils als laufender Bezug ist im Monat der Zuwendung (ist idR der Kaufmonat) nur dann erforderlich, wenn der Jahres-Freibetrag für Mitarbeiterrabatte iHv € 1.000,00 pa bereits zur Gänze verbraucht ist.

Hinweise

Die Sonnenbrillen AG wird, da sie Großhändlerin ist, die Vergleichsbasis (= 2. Schritt der 3-Schritte-Lösungsmethode), dh den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes dokumentieren müssen (Screenshot von Mitbewerber-Homepages, Zeitungsinserate, Online-Preisvergleichsportale uÄ).

Gemäß der Angabe im Beispiel bietet ein >Einzelhändler  im Juli alle Brillen um minus 50 % (= € 80,00) an.

Kauft bspw ein DN der Sonnenbrillen AG im Juli (= der Mitbewerber-Rabattaktionsmonat) die Sonnebrillen bei seinem DG zum Mitarbeiterpreis, ist fraglich, ob überhaupt ein geldwerter Vorteil vorliegt, da der DN die Brille beim Mitbewerber um € 80,00 (somit billiger) erhalten hätte.

Beispiel 3:

Sachverhalt: 

Die Einrichtungs GmbH (Verkauf an Letztverbraucher) bietet allen ihren DN einen 15%igen Rabatt auf den Küchen- und Schlafzimmer-Listenpreis und einen 20%igen Rabatt auf den Kleinmöbel-Listenpreis an.

Frau Fleißig ist die erfolgreichste Verkäuferin des Jahres 2016. Da Frau Fleißig den Kauf einer neuen Küche überlegt, bietet ihr der DG, als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen, einen einmaligen "Küchen-Rabatt" iHv 50 % auf den Listenpreis an.

Frage: 

Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig?

Lösung: 

Obwohl die Einrichtungs GmbH allen Mitarbeitern Rabatte anbietet, kann uE für den "Belohnungs-Sonderrabatt" § 3 Abs 1 Z 21 EStG nicht angewandt werden. Der Grund: Der besondere Rabatt iHv 50 % (= zusätzlicher, einmaliger höherer Mitarbeiterrabatt iHv 35 %!) für Frau Fleißig ist kein Mitarbeiterrabatt, sondern eine individuelle Leistungsentlohnung. Sie ist die erfolgreichste Verkäuferin 2016 und erhält nur deswegen einen höheren Rabatt als alle anderen Mitarbeiter. Der Frau Gleißig  gewährte zusätzliche Rabatt iHv 35 % ist daher als Vorteil aus dem Dienstverhältnis  voll abgabenpflichtig abzurechnen.

Eine andere Variante wäre Frau Fleißig die Leistungsprämie auszubezahlen. Frau Fleißig kann die Küche zum Mitarbeiterpreis  (= Listenpreis abzgl 15%-Rabatt) erwerben und der Mitarbeiterrabatt wäre zur Gänze abgabenfrei (die 20%-Freigrenze wird nicht überschritten). 

Beispiel 4:

Sachverhalt: 

Alle Mitarbeiter der Parfümerie Dr Schön GmbH erhalten jährlich eine Rabatt-Zusage iHv € 1.000,00, einlösbar beim Kauf von DG-Handelsware. Weitere Rabatte werden den Mitarbeitern nicht gewährt. 

Frau Lieblich kauft sich im Sommer 2016 Kosmetikprodukte für € 500. Aufgrund Ihres runden Geburtstages erhält Frau Lieblich einen einmaligen "Sonder-Rabatt" iHv € 50,00.

Frau Lieblich  löst für den Kauf der Produkte einen Teil (€ 450,00) ihrer € 1.000,00-Rabatt-Zusage ein.

Frage: 

Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig? Wie viel verbleibt Frau Lieblich  nun noch aufgrund der € 1.000,00-Rabatt-Zusage abgabenfrei für weitere Einkäufe beim DG im Jahr 2016?

Lösung: 

Auf folgende Grundsätze ist bei der Lösung dieses Fallbeispiels zu achten:

1.  Auch wenn alle Endverbraucherkunden der Parfümerie Dr Schön GmbH einen Rabatt zwischen 7 % und 8 % erhalten, ist die 20%-Freigrenze nicht anwendbar, da die Dienstnehmer der Parfümerie Dr Schön GmbH keine prozentuellen Rabatte auf die Verkaufsware, sondern eine € 1.000,00-Rabatt-Zusage erhalten.

2.  Der vom Dienstgeber gewährte Sonderrabatt ist, da der Dienstgeber keine warenspezifischen Rabatte für alle seine Dienstnehmer (oder für Dienstnehmergruppen) gewährt, ein abgabenpflichtiger lohnwerter Vorteil. Dieser abgabenpflichtige lohnwerte Vorteil iHv € 50,00 "verbraucht" den Jahresfreibetrag von € 1.000,00 nicht. Somit verfügt Frau Lieblich über eine Rabatt-Restzusage iHv € 500,00, die sie 2016 beim Kauf weiterer Produkte ihres Dienstgebers abgabenfrei "einlösen" kann.

Der Jahres-Mitarbeiterrabatt-Freibetrag von € 1.000,00 vermindert sich um abgabenfrei zugewendete Mitarbeiterrabatte. Da im obigen Beispiel € 50,00 als abgabenpflichtiger lohnwerter Vorteil abzurechnen ist, verbleibt somit lediglich ein abgabenfreier lohnwerter Vorteil iHv € 450,00. Daher wird der Jahres-Mitarbeiterrabatt-Freibetrag auch nur um diese € 450,00 vermindert und es verbleibt somit ein Restbetrag für abgabenfreie Mitarbeiterrabatte von € 550,00.

Sachverhalt (geringfügig abweichend zu Beispiel 5): 

Alle Mitarbeiter der Parfümerie Dr Schön GmbH erhalten

  • 18 % Rabatt auf den ausgepreisten Wert der Handelsware (Endverbrauchskunden erhalten idR 8 % Rabatt) und
  • jährlich eine € 1.000,00-Rabatt-Zusage.

Frau Lieblich kauft sich eine sehr teure Gesichtscreme im Wert von € 500,00, der Mitarbeiterpreis beträgt € 410,00 (= € 500,00 abzgl 18 %).

Frau Lieblich  überlegt, einen Teil (iHv € 410,00) ihrer € 1.000,00-Rabatt-Zusage einzulösen.

Frage: 

Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig?

Lösung: 

Aufgrund der Gesetzesformulierung können beim Kauf eines Produktes die Freigrenze und der Freibetrag nicht gemeinsam beansprucht werden.

Frau Lieblich hat 2 Möglichkeiten:

a)  Sie beansprucht die Freigrenze, dann ist der Mitarbeiterrabatt iHv €50,00 (= Kaufpreis Endverbrauchskunde: € 500,00 abzgl 8 % [= üblicher Kundenrabatt] = € 460,00 abzgl € 410,00 Kaufpreis Dienstnehmer) abgabenfrei. Allerdings muss sie, wenn sie die Freigrenze nutzt, den um den Mitarbeiterrabatt verminderten Kaufpreis (= € 410,00) wirklich bezahlen und kann dafür nicht ihre € 1.000,00-Rabatt-Zusage verwenden. Die € 1.000,00-Rabatt-Zusage steht Frau Lieblich unverbraucht bei einer anderen Anschaffung zur Verfügung.

b)  Sie setzt ihre € 1.000,00-Rabatt-Zusage ein; dann ist die Freigrenze nicht anwendbar. Frau Lieblich steht nur mehr ein Restwert ihrer € 1.000,00-Rabatt-Zusage iHv € 540,00 (= € 1.000,00 abzgl € 460,00 [= Kaufpreis Endverbrauchskunde]) für weitere abgabenfreie Mitarbeiterrabatte zur Verfügung. Bei dieser Variante fließt kein Geld.

Beispiel

Sachverhalt: 

Alle DN der Automobil Holding AG erhalten einen Rabatt von 30 % (üblicher Letztverbraucherrabatt: 8 %) auf Pkws, die die Konzerntochtergesellschaft verkauft.

Frage: 

Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig?

Lösung: 

§ 3 Abs 1 Z 21 EStG erfasst nicht nur Mitarbeiterrabatte, die der eigene Dienstgeber gewährt, sondern auch von Konzerngesellschaften gewährte Rabatte (" … geldwerte Vorteile … die … ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet"). 

Da der Mitarbeiterrabatt 20 % des um die üblichen Preisnachlässe verminderten Letztverbraucher-Endpreises übersteigt (20%-Freigrenze wurde überschritten), liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor. Nach Abzug des Jahres-Freibetrages von € 1.000,00 ist ein allenfalls verbleibender Restbetrag bei der Automobil Holding AG als laufender Bezug im Monat der Zuwendung (ist idR der Kaufmonat) abgabenpflichtig  abzurechnen.

Beispiel:

Sachverhalt: 

Die Sommersaison verschafft der Boutique „Fashion GmbH“ gute Umsätze. Um den entsprechenden Mehraufwand abzudecken, leisten nahezu alle Mitarbeiter während der Sommermonate 5 Überstunden pro Woche.  

Als der Betriebsinhaber im September die Überstundenliste sieht, ist der angesichts der anfallenden Kosten schockiert. Doch er hat gleich eine tolle Idee: Er gibt seinen Mitarbeitern eine Mitarbeiterrabattzusage iHv € 700,00, dh, um diesen Betrag können sich die DN Ware mit nach Hause nehmen. In einer gesonderten Vereinbarung wird festhalten, dass damit sämtliche Überstunden abgegolten sind.

Frage: 

Können durch diese "Sonder-Mitarbeiterrabatte" die Überstunden zur Gänze abgabenfrei abgegolten werden?

Lösung: 

Sicher nicht. Der Betriebsinhaber sollte die Idee, die entstandenen Überstunden durch "Sonder-Mitarbeiterrabatte" abzugelten, schnell wieder vergessen, denn spätestens bei einer GPLA wird der Abgabenprüfer (zu Recht) eine unzulässige Anspruchsumwandlung feststellen und die Zuwendung als Überstundenabgeltung (mit nur teilweiser Abgabenbefreiung gemäß § 68 Abs 2 EStG) beurteilen (somit keine Abgabenbefreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG).

Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.