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Steuerreform 2015/16: Dienstautos

News vom 8.9.2015

Der Sachbezug für Dienstautos erhöht sich ab 1.1.2016 von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten, wenn der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs mehr als 130g/km beträgt. Dieser Betrag ist mit € 960 pro Monat gedeckelt. Wird das Dienstauto privat maximal 6.000 km pro Jahr genutzt, kann der halbe Sachbezug angesetzt werden. Dieser kann maximal € 480 pro Monat betragen. Um dem Umweltgedanken Rechnung zu tragen, ist somit bei PKWs mit einem niedrigeren CO2-Ausstoß weiterhin ein Sachbezug von 1,5 % anzuwenden. Dieser CO2-Grenzwert reduziert sich jährlich bis 2020 (siehe Tabelle), da durch den technologischen Fortschritt mit jährlich niedrigeren Emissionswerten zu rechnen ist:

Jahr der Anschaffung   CO2-Grenzwert
 2016 (und früher)  130 g/km
 2017  127 g/km
 2018  124 g/km
 2019  121 g/km
 2020  118 g/km

Für die Berechnung des Sachbezugs ist immer das Jahr der Anschaffung des PKWs maßgeblich:
Es gilt jener CO2-Grenzwert, der im Jahr der Anschaffung des Fahrzeugs gültig ist. Für das Jahr 2016 und früher angeschaffte PKW gilt der CO2-Grenzwert von 130g/km.

 

Beispiel 1:
Im Jahr 2012 wurde ein Pkw mit einem CO2-Ausstoß von 140 g/km (> Grenzwert 130g/km) um € 30.000 angeschafft. Der Sachbezug für die Jahre 2012 bis 2015 beträgt € 450 pm (= 1,5 % von 30.000). Ab dem Jahr 2016 kommt die neue Regelung zur Anwendung. Da der Grenzwert überschritten ist, erhöht sich der Sachbezug auf 2% und beträgt ab 2016 dann € 600 pm (= 2 % von 30.000).

 

Beispiel 2:
Im Jahr 2017 wird ein Pkw mit einem CO2-Ausstoß von 125 g/km (< Grenzwert 127 g/km) um € 30.000 angeschafft. Da der Grenzwert im Jahr 2017 nicht überschritten wird, beträgt der Sachbezug € 450 (= 1,5 % von 30.000). Dieser Betrag ändert sich auch für die Folgejahre nicht, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Überschreitens der CO2-Grenzwerte das Jahr der Anschaffung ist.

 

Der CO2-Grenzwert gilt auch für Gebrauchtwagen. Elektroautos sind vom Sachbezug gänzlich befreit und berechtigen auch zum Vorsteuerabzug (Achtung: die Luxusgrenze von € 40.000 beachten). Dagegen fallen Hybridfahrzeuge nicht unter die Befreiung, da deren Verbrennungsmotor CO2 ausstößt.

 

Unsere Empfehlung

Es lohnt sich, bereits jetzt einen Blick in den Zulassungsschein zu machen. Die Lohnverrechnung benötigt bis spätestens Jänner 2016 die Information über den CO2-Wert. Andernfalls sind generell 2% als Sachbezug anzusetzen.

Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316/ 3860010 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.