Serie: Wenn ein Kind kommt ... (Teil 4)
News vom 14.8.2015
Die 10 Fragen rund um die Karenz beschäftigen uns in der Praxis nahezu täglich:
- Wer kann Karenz in Anspruch nehmen?
- Wann und wie lange kann Karenz in Anspruch genommen werden?
- Wann ist die Karenz zu melden?
- Kann die Karenz zwischen Vater und Mutter geteilt werden?
- Kann die Karenz auch aufgeschoben werden?
- Kann die Karenz verlängert werden?
- Kann während der Karenz dazuverdient werden?
- Wird die Karenz auf die Dauer der Dienstzeit angerechnet?
- Besteht während der Karenz ein Kündigungs- und Entlassungsschutz?
- Kann das Arbeitsverhältnis während der Karenz gelöst werden? - wenn ja: wie?
Die Fragen 1-5 haben wir im Juli Newsletter beantwortet, die Antworten auf die Fragen 5–10 beantworten wir Ihnen nun nachstehend:
Frage 6: Kann die Karenz verlängert werden?
Der gesetzliche Anspruch auf Inanspruchnahme der Karenz endet jedenfalls mit Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Eine Möglichkeit, länger Karenz in Anspruch zu nehmen, ist die Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubes (= vereinbarte Karenzierung).
Da unbezahlter Urlaub vereinbart werden muss, sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass in die Vereinbarung ausdrücklich aufgenommen wird, dass nicht die gesetzliche Karenz verlängert wird, sondern unbezahlter Urlaub in Anspruch genommen wird. Eine Verlängerung der Karenz könnte sonst uU dahin gedeutet werden, dass weiterhin ein Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht.
Weiters sollte in die Vereinbarung unbedingt aufgenommen werden, dass die Verlängerung im Interesse der Arbeitnehmerin erfolgt und daher bei der Berechnung des Urlaubsanspruches für das laufende Urlaubsjahr sowie für allfällige Ansprüche nach dem Abfertigungssystem „alt“ außer Ansatz bleibt.
Für die Dauer des unbezahlten Urlaubes gebühren auch keine Sonderzahlungen (sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde bzw der Kollektivvertrag Abweichendes vorsieht).
Frage 7: Kann während der Karenz dazuverdient werden?
Hier ist es wichtig zwischen den beiden Themenkreisen
- Arbeitsrecht
- Kinderbetreuungsgeld
zu unterscheiden.
Thema 1: das Arbeitsrecht
Neben der Karenz kann grundsätzlich eine Beschäftigung ausgeübt werden, bei der das Entgelt im Kalendermonat die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2015: € 405,98) nicht übersteigen darf.
Darüber hinaus besteht zusätzlich die Möglichkeit, vorübergehend sogar eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze zu vereinbaren (konkret: für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr bei ganzjähriger Karenz). Rechtlich gesehen handelt es sich bei den erwähnten Fällen einer Beschäftigung während der Karenz (= geringfügige oder vorübergehende Beschäftigung) jeweils um ein eigenständiges - vom karenzierten Arbeitsverhältnis unabhängiges - Arbeitsverhältnis. Dies bedeutet zB, dass bei Beginn dieser Beschäftigung nach dem 1.1.2003 für diese Beschäftigung bereits die Abfertigung „Neu“ gilt (unabhängig davon, ob das „alte“ karenzierte Arbeitsverhältnis weiterhin dem alten Abfertigungsrecht unterliegt).
Solche geringfügigen oder vorübergehenden Beschäftigungen sind sowohl beim selben als auch bei einem anderen Arbeitgeber möglich. Allerdings ist zu beachten, dass die Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nur zulässig ist, wenn der erste Arbeitgeber zustimmt.
Die geringfügige Nebenbeschäftigung - worauf ist arbeitsrechtlich zu achten?
- Die arbeitsrechtlichen Ansprüche (Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind unabhängig vom karenzierten Hauptdienstverhältnis zu beurteilen. Ein im Hauptdienstverhältnis offener Urlaub kann daher nicht im geringfügigen Dienstverhältnis konsumiert werden. Dafür können aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gesonderte Urlaubsansprüche und allenfalls Ansprüche auf Urlaubsersatzleistungen entstehen.
- Verletzungen von Arbeitspflichten beim geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (zB Verstöße gegen die vereinbarte Arbeitszeit) haben im Regelfall keinen Einfluss auf das karenzierte Hauptdienstverhältnis.
- Anderes hat uE zu gelten - auch wenn eine diesbezügliche Rechtsprechung noch fehlt -, wenn schwere Pflichtverletzungen (gravierende Verstöße gegen die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht) vorliegen.
Thema 2: das KBG
Die Zuverdienstgrenzen sind unabhängig von den arbeitsrechtlichen Grenzen zu sehen. Es ist daher möglich, dass eine Mitarbeiter Kinderbetreuungsgeld bezieht, jedoch nicht in Karenz ist.
Frage 8: Wird die Karenz auf die Dauer der Dienstzeit angerechnet?
Grundsätzlich gilt: Zeiten der Karenz zählen (im Gegensatz zu Zeiten des Beschäftigungsverbotes) nicht zur aktiven Dienstzeit.
Von diesem Grundsatz gibt es drei gesetzliche Ausnahmen:
Die erste Karenz im Arbeitsverhältnis wird für
- die Bemessung der Kündigungsfrist
- die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- das Urlaubsausmaß
für die Dauer von höchstens 10 Monaten angerechnet.
Auf die Dauer der Lehrzeit wird eine Karenz nur in soweit angerechnet, als sie zusammengerechnet mit anderen Dienstverhinderungen 4 Monate nicht übersteigt.
Für die Berechnung der Höhe der gesetzlichen Abfertigung „alt“ sind Zeiten der Karenz daher nie anzurechnen!
Der KV kann günstigere Anrechnungsregelungen vorsehen.
Urlaubsanspruch
Im Gegensatz zur Zeit des Beschäftigungsverbotes kann der Urlaubsanspruch in jenen Jahren, in denen Karenz in Anspruch genommen wird, aliquotiert werden. Dies gilt nur dann, wenn der Urlaub nicht bereits vor Antritt der Karenz vollständig verbraucht wurde. Denkbar ist ein vollständiger Urlaubsverbrauch vor allem vor Beginn des Beschäftigungsverbotes oder zwischen Ende des Beschäftigungsverbotes und Antritt der Karenz.
Wurde der gesamte Jahresurlaub bereits verbraucht, kann der Arbeitgeber nichts zurückfordern.
Frage 9: Besteht während der Karenz ein Kündigungs- und Entlassungsschutz?
Während der Karenz besteht analog zu den Zeiten des Beschäftigungsverbotes ein erhöhter Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Der Kündigungsschutz beginnt - bei Inanspruchnahme einer Karenz unmittelbar im Anschluss an das Beschäftigungsverbot - mit Antritt der Karenz (bis dahin besteht ein erhöhter Kündigungs- und Entlassungsschutz aufgrund des Beschäftigungsverbotes). Bei einem späteren Karenzantritt beginnt (im Anschluss an die Karenz des anderen Elternteils) der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Karenz, frühestens jedoch 4 Monate vor dem geplanten Antritt.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Karenz.
Hinweise
- Innerhalb dieser 4 Wochen ist auch der Ausspruch der Kündigung rechtsunwirksam, selbst dann, wenn die Kündigung so ausgesprochen wird, dass die Fristen und Termine, die sich bei Berücksichtigung der 4-Wochen-Frist ergeben hätten, gewahrt wären.
- Kein Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht während der Konsumation der aufgeschobenen Karenz. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während dieser Zeit gekündigt, setzt er sich allerdings der Gefahr einer Kündigungsanfechtung wegen Motivwidrigkeit aus!
Frage 10: Kann das Arbeitsverhältnis während der Karenz gelöst werden?
Die 4 wichtigsten Möglichkeiten sind:
1. Der „Mutterschaftsaustritt“
Die in Karenz befindliche Arbeitnehmerin kann bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Karenz ihren gerechtfertigten Austritt erklären. Es ist auch zulässig, den Austritt nicht per sofort zu erklären, sondern erst für einen späteren Zeitpunkt (Ende der Karenz).
War die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Austrittes mindestens 5 Jahre im Unternehmen beschäftigt (exklusive der Karenzzeit) und unterliegt sie dem Abfertigungssystem „alt“, gebührt ihr die halbe gesetzliche Abfertigung, höchstens jedoch 3 Monatsentgelte.
2. Arbeitnehmerkündigung
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin unter Einhaltung der Fristen und Termine ist auch während der Karenz möglich. Treffen die im Punkt 1. beschriebenen Voraussetzungen zu, dann gebührt der Arbeitnehmerin der obige Abfertigungsanspruch.
3. Die einvernehmliche Auflösung
Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Karenz muss schriftlich abgeschlossen werden, damit diese rechtswirksam wird.
4. Befristung
Ein auf Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis kann auch während der Karenz durch Zeitablauf enden.
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.