Worauf Arbeitnehmer bei der Einstellung von Erntehelfern achten müssen
News vom 14.8.2015
Bei Erntehelfern handelt es sich um Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind und denen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Reisedokument mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen erteilt wurde. In der Sozialversicherung gelten Erntehelfer als echte Dienstnehmer. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen - Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV) und Arbeitslosenversicherung (AV) - sind auch die (Land-)Arbeiterkammerumlage (LK bzw AK) und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) zu entrichten. Wohnbauförderungsbeitrag (WF) fällt nicht an.
Erntehelfer im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 2 Fremdengesetz sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen.
Für Erntehelfer besteht, sofern ein Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert, die Verpflichtung Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu entrichten. Durch die Öffnung des Arbeitsmarktes per 1.5.2011 bzw 1.1.2014 gilt für Arbeitnehmer aus Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Folglich ist keine Erntehelferbewilligung mehr notwendig und wird auch vom Arbeitsmarktservice nicht mehr ausgestellt. Das bedeutet aber, dass diese Arbeitnehmer mangels "Erntehelferbewilligung" aus ausländerbeschäftigungsrechtlicher Sicht nicht mehr als Erntehelfer qualifiziert werden können. Sie unterliegen daher als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter (Beitragsgruppe A1L) bzw. im gewerblichen Bereich als Arbeiter (Beitragsgruppe A1) der Vollversicherungspflicht. Lediglich Erntehelfer aus Kroatien - diese sind ja noch bis zum Ende der Übergangsbestimmungen (längstens bis 30.6.2020) in ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt - können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin als Erntehelfer angemeldet und ohne Pensionsversicherungsbeitrag in den Beitragsgruppen A11l bzw. A11 abgerechnet werden. Dies gilt auch für Staatsangehörige von Drittstaaten.
Erntehelfer als geringfügig Beschäftigte
Bei einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (2015: € 405,98) ist der Erntehelfer als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer anzumelden und gilt auch sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als Erntehelfer im Sinne des Fremdengesetzes. Die Anmeldung des Erntehelfers als geringfügig Beschäftigter ist der regionalen Geschäftsstelle des AMS mitzuteilen.
Zusammenfassung
Für die Meldung und Abrechnung von Erntehelfern sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:
- Es muss jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice lautend auf "Erntehelferbewilligung" vorliegen. Diese ist vom Arbeitgeber zu beantragen.
- Das Beschäftigungsausmaß des Erntehelfers darf 20 Wochenstunden nicht unterschreiten.
- Es ist keine geringfügige Beschäftigung möglich. Somit darf das monatliche Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2015: € 405,98) nicht unterschreiten.
- Es ist darauf zu achten, dass der kollektivvertraglich geregelte Mindestlohn eingehalten wird und auf der Meldung der Monatslohn sowie die Anzahl der Wochenstunden bekannt gegeben werden.
- Fallweise bzw tageweise Beschäftigte (kombinierte An- und Abmeldung) werden als landwirtschaftliche Hilfskräfte eingestuft.
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.