Einvernehmliche Auflösung und Bildungskarenz
News vom 14.8.2015
Die gleichzeitige Vereinbarung einer Bildungskarenz und einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Ende der Bildungskarenz ist aus arbeitsrechtlicher Sicht zulässig. Es gibt keine arbeitsrechtlichen Normen, die den gegenteiligen Rechtsstandpunkt stützen könnten.
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.