13 Fragen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement
News vom 15.7.2015
Wir beantworten die 13 häufigsten Praxisfragen zu betrieblichen Gesundheitsmaßnahmen:
Fragen zu Impfungen
Frage 1: Die Zecken werden aktiv. Wir zahlen unseren Führungskräften die Zeckenimpfung. Abgabenfrei?
NEIN. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ärztliche Leistungen im Betrieb zur Verfügung, dann ist die Abgabenfreiheit gemäß Randzahl (Rz) 77a der Lohnsteuerrichtlinien 2002 nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen entweder
a) ALLEN Arbeitnehmern oder
b) einer Arbeitnehmergruppe (Gruppe wurde nach betriebsbezogenen sachlichen Merkmalen gebildet)
zur Verfügung stellt.
Nach Ansicht der Finanz sind Führungskräfte keine Gruppe, die nach betriebsbezogenen sachlichen Merkmalen gebildet wurde.
Hinweis: Abgabenfrei hießt, es fallen keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherungs und BV- Beiträge (Abfertigung Neu) und keine Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) an.
Frage 2: Wir haben vereinzelt Versicherungsaußendienstmitarbeiter, die in waldreichen Gemeinden Versicherungsverträge akquirieren. Wir zahlen diesen besonders gefährdeten Mitarbeitern ein einmaliges Zeckenimpfpauschale von € 40 aus. Abgabenfrei?
NEIN. Geldzuwendungen sind abgabenpflichtig.
Abgabenfrei ist die folgende Vorgehensweise:
a) Der Arbeitgeber stellt eine ärztliche Impfleistung zur Verfügung (Arzt kommt ins Unternehmen und impft oder Arbeitnehmer gehen in ein Ärztezentrum, mit dem der Arbeitgeber vereinbart hat, kostenfrei seine Arbeitnehmer zu impfen [Rechnung wird an den Arbeitgeber gestellt])
UND
b) es wird diese Impfleistung allen Arbeitnehmer oder einer nach betriebsbezogen sachlichen Merkmalen gebildete Arbeitnehmergruppe angeboten.
Frage 3: Wir sind Eigentümer eines Familienbetriebes und beschäftigen 25 Arbeiter und eine Büroangestellte, die unsere Tochter ist. Unsere Tochter hat ein fremdübliches Angestelltenverhältnis und erhält kostenfrei Grippe- und Zeckenimpfung, die Arbeiter hingegen nicht. Abgabenfrei?
JA. Alle Angestellten sind eine nach betriebsbezogen sachlichen Merkmalen gebildete Arbeitnehmergruppe. Ist das Gruppenmerkmal erfüllt, dann ist die Anzahl der Gruppenmitglieder ohne Bedeutung.
Frage 4: Wir haben in unserem Konzernunternehmen eine Richtlinie, wonach alle Mitarbeiter Arztrechnungen bis zu max € 150 pro Jahr ersetzt bekommen. Abgabenfrei?
NEIN. Geldzuwendungen sind abgabenpflichtig.
Frage 5: Wir sind ein mittelständiges Unternehmen und haben mit einem Ärztezentrum einen Vertrag abgeschlossen. Wir bieten allen unseren Arbeitnehmern an, in diesem Vertragsärztezentrum ihre erweiterte Gesundenuntersuchung durchzuführen. Diese Gesundheitsleistung wird durch das Ärztezentrum direkt an uns fakturiert. Abgabenfrei?
JA, allen Angestellten wird eine betriebliche Gesundheitsmaßnahme angeboten.
Frage 6: Zusatzfrage zu Frage 5 – Das Ärztezentrum bietet auch Gutscheine für diverse Arzt- uns sonstige Leistungen (zB Physiotherapie) an. Wir haben jenen Arbeitnehmern, die Leistungsprämien zwischen € 800 und max € 1.500 bekommen, angeboten, diese zu reduzieren und dafür Gutscheine im Wert von € 150 auszuhändigen. Abgabenfrei?
NEIN. Es liegt (unverändert) eine einheitliche Prämienzahlung vor. Der Wert der übergebenen Gutscheine ist ein abgabenpflichtiger Arbeitslohn.
Frage 7: Zusatzfrage zu Frage 6 – Wie beurteilen Sie die Sachlage, wenn wir allen unseren Mitarbeitern Weihnachtsgutscheine im Wert von € 150 anbieten, wobei die Arbeitnehmer wählen dürfen zwischen einem Ärztezentrum-Gutschein und einem Warengutschein (letztere werden von einem Einkaufszentrum ausgegeben). Abgabenfrei?
JA. Es handelt sich einerseits um keine individuelle Entlohnung und andererseits sind die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 14 EStG erfüllt (Weihnachtsfeier, Sachzuwendungen iHv max € 186 pro teilnehmender Person und Jahr).
Fragen zu Fitness-Center und Sportplätzen (Golf, Tennis, Squash)
Frage 8: Wir haben mit einem naheliegenden Fitness-Center ausgehandelt, dass wir 50 % der Jahresgebühr unserer Mitarbeiter übernehmen. Abgabenfrei?
Nein. Individuelle Zuwendungen sind abgabenpflichtiger Sachbezug.
Frage 9: Zusatzfrage zu Frage 8 – Ändert sich die abgabenrechtliche Beurteilung, wenn wir Gutscheine des obigen Fitness-Centers ankaufen und die den einzelnen Arbeitnehmern aushändigen?
NEIN. Es bleibt eine individuelle Zuwendung, die in der Abrechnung als lohnabgabenpflichtiger Sachbezug (in Höhe des Gutscheinwertes) abzurechnen ist.
Frage 10: Zusatzfrage zu Frage 9 – Wie beurteilen Sie die Sachlage, wenn wir allen unseren Mitarbeitern Weihnachtsgutscheine im Wert von € 150 anbieten, wobei die Arbeitnehmer wählen dürfen zwischen einem Gutschein für ein Jahres-Abo im Fitness-Center und einem Warengutschein (zB Sodexo uä)? Abgabenfrei?
JA. Es handelt sich einerseits um keine individuelle Entlohnung und andererseits sind die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 14 EStG erfüllt (Weihnachtsfeier, Sachzuwendungen iHv max € 186 pro teilnehmender Person und Jahr).
Frage 11: Unsere Mitarbeiter haben am Freitag die Möglichkeit, kostenfrei entweder ins Fitness-Center oder auf den Tennisplatz zu gehen. Das Unternehmen ist der Meinung, dass hierfür kein Sachbezug anzusetzen ist. Stimmt das?
JA, wenn der Arbeitgeber für diese Freitage …
a) … langfristig das Fitness-Center angemietet hat, dh das Fitness-Center steht jeden Freitag ausschließlich den Arbeitnehmern des Unternehmens zur Verfügung.
b) … langfristig ein oder mehrere Tennisplätze angemietet hat, die jeden Freitag ausschließlich von Arbeitnehmern des Unternehmens genutzt werden dürfen.
Fragen zu Massagen und Gymnastikkursen
Frage 12: Unser Betriebsarzt verschreibt Massagen und Moorpackungen, die in einem anerkannten Heilbad durchgeführt werden. Die Kosten für die Massagen und die Moorpackungen, sowie die damit anfallenden Hotelkosten trägt der Arbeitgeber. Sämtliche Rechnungen werden an das Unternehmen geschickt. Die Auswahl des Heilbades (Kurortes) und die dortige Unterkunft erfolgt durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer muss sich für die Aufenthaltsdauer Urlaub nehmen. Abgabenfrei?
NEIN. Es werden weder arbeitgebereigene Anlagen benützt noch hat der Arbeitgeber Anlagen und Einrichtungen angemietet.
Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten der Kur und zahlt dafür einen Geldbetrag. Es liegt daher steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da sich die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 13 lit a EStG (Vorteile aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen) nur auf den Sachbezug (und nicht auf Geldzuwendungen) bezieht.
Frage 13: Dem Rat unseres Betriebsarztes folgend, kann jeder Arbeitnehmer unseres Unternehmens 1x pro Woche Massagen erhalten bzw Gymnastik betreiben. Der Arbeitgeber stellt den Raum für die Massagen/Gymnastik zur Verfügung und organisiert auch die Einteilung der Massage-/Gymnastiktermine. Die Dienstleistungen können von allen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden. Der betriebsfremde, selbständige Masseur/Gymnastiktrainer rechnet die erbrachten Leistungen mit dem Arbeitgeber direkt ab. Der Zahlungsfluss erfolgt unmittelbar vom Arbeitgeber an den Masseur/Gymnastiktrainer. Abgabenfrei?
JA, wenn der Arbeitgeber sich an die folgende Checkliste hält (diese gilt analog für die Gymnastik):
- Der Arbeitgeber nimmt die Dienstleistungen eines betriebsfremden selbständigen Masseurs in Anspruch und ermöglicht seinen Mitarbeitern im eigenen Betrieb und auf seine Kosten Massagen zu erhalten.
- Der Arbeitgeber stellt den Raum für die Massagen zur Verfügung und koordiniert die Einteilung der Termine selbst oder er delegiert diese Aufgabe an einen Mitarbeiter, der diese Koordination im Namen des Arbeitgebers durchführt.
- Alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen an Arbeitnehmern können die Dienstleistung in Anspruch nehmen.
- Der Masseur verrechnet seine Leistungen direkt mit dem Arbeitgeber und der Zahlungsfluss erfolgt unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Masseur.
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.