Kann die Veröffentlichung von Mitarbeiter-Fotos auf der Website zum Problem werden?
News vom 16.7.2015
Es ist zulässig, Arbeitnehmer (AN) bei betrieblichen Anlässen zu fotografieren und die Fotos anschließend für Unternehmenszwecke zu verwenden (zB auf der Firmenhomepage oder für Werbezwecke), wenn das Interesse des Arbeitgebers (AG) höher zu bewerten ist als das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Arbeitnehmer.
Beispielsweise kann das Arbeitnehmer-Geheimhaltungsinteresse dann höher zu bewerten sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit den Aufnahmen bloßgestellt wird oder eine Abbildung seine berechtigten Interessen verletzt (zB weil er sichtlich angeheitert ist).
Unzulässig ist laut Lehrmeinung auch, die in einem bestimmten Zusammenhang angefertigten Bilder ohne Zustimmung des betroffenen AN in einem gänzlich anderen Zusammenhang zu verwenden.
Generell ist darauf zu achten, dass die betroffenen AN über den Zweck der Anfertigung und Veröffentlichung der Fotos informiert werden.
Werden die Fotos für Werbezwecke verwendet, ist jedenfalls die Zustimmung der betroffenen AN erforderlich, die nur dann widerrufen werden kann, wenn die Zustimmung unentgeltlich erfolgte.
Gerne stellen wir unsern Klienten Muster-Formulierungen zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at.