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Serie: Wenn ein Kind kommt ... (Teil 3)

News vom 15.7.2015

Nach der Geburt müssen sich sowohl Eltern als auch Arbeitgeber nicht zuletzt mit den Themen Karenz und Kinderbetreuungsgeld auseinander setzen. Diese Themen haben wir im dritten Teil unseres Themen-Specials für Sie aufbereitet.

Nach der Geburt:

- Kinderbetreuungsgeld
- Karenz

 

Kinderbetreuungsgeld (KBG)

Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld (KBG) ist von der Inanspruchnahme einer Karenz völlig unabhängig. KBG kann auch neben einer aktiven Berufstätigkeit bezogen werden: Entscheidend für den Bezug von KBG ist alleine die Einhaltung der Zuverdienstgrenze.

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld sind:

- Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
- Lebensmittelpunkt von antragstellenden Elternteil und Kind in Österreich
- ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (Hauptwohnsitz)
- die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
- die Einhaltung der Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr
- für Nichtösterreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich bzw. die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen

Seit 1. Jänner 2010 besteht die Möglichkeit aus fünf verschiedenen Bezugsvarianten (vier Pauschal- und eine einkommensabhängige Variante) zu wählen.

Variante 30 plus 6 pauschal
€ 14,53 täglich bis zum 30. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 36. Lebensmonat des Kindes.

Variante 20 plus 4 pauschal
€ 20,80 täglich bis zum 20. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 24. Lebensmonat des Kindes. 

Variante 15 plus 3 pauschal
€ 26,60 täglich bis zum 15. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 18. Lebensmonat des Kindes.

Variante 12 plus 2 pauschal
€ 33,00 täglich bis zum 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 14 Lebensmonat des Kindes.

Variante 12 plus 2 einkommensabhängig
Bezugshöhe 80 Prozent der Letzteinkünfte, max € 66,00 täglich bis zum 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 14.Lebensmonat des Kindes.

Nimmt der zweite Elternteil kein Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verfällt sein Anteil. 

Die Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld bis 2009 beträgt € 16.200 (bis 2007 € 14.600) im Kalenderjahr. Die Zuverdienstgrenze für die pauschalen Varianten des Kinderbetreuungsgeldes beträgt ab 01.01.2010 60 % der Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes in welchem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen worden ist (individueller Grenzbetrag), mindestens aber € 16.200. Die Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ab 01.01.2010 beträgt € 6.400 im Kalenderjahr. Es werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteiles herangezogen, welcher das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Das Einkommen des anderen Elternteiles wird nicht berücksichtigt!

 

Karenz

Nachstehend erhalten Sie die Antworten zu den 10 wichtigsten Fragen rund um die Karenz

 

  1. Wer kann Karenz in Anspruch nehmen?

  2. Wann und wie lange kann Karenz in Anspruch genommen werden?

  3. Wann ist die Karenz zu melden?

  4. Kann die Karenz zwischen Vater und Mutter geteilt werden?

  5. Kann die Karenz auch aufgeschoben werden?

  6. Kann die Karenz verlängert werden?

  7. Kann während der Karenz dazuverdient werden?

  8. Wird die Karenz auf die Dauer der Dienstzeit angerechnet?

  9. Besteht während der Karenz ein Kündigungs- und Entlassungsschutz?

  10. Kann das Arbeitsverhältnis während der Karenz gelöst werden? - wenn ja: wie?

 

Frage 1: Wer kann Karenz in Anspruch nehmen?

Karenz können Frauen (nach dem MSchG) und auch Männer (nach dem VKG) in Anspruch nehmen, die in einem echten Arbeitsverhältnis stehen und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sinngemäß gelten die Karenzregelungen auch für Adoptiv- und Pflegeeltern. Freie Dienstnehmer bzw Werkvertragsnehmer haben keinen Anspruch auf Karenz.

Hinweis
Der Arbeitgeber kann die Karenz nicht verweigern. Es handelt sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers.

 

Frage 2: Wann und wie lange kann Karenz in Anspruch genommen werden?

Karenz kann
- unmittelbar im Anschluss an das Beschäftigungsverbot
- unmittelbar im Anschluss an den Verbrauch von Gebührenurlaub, wenn dieser unmittelbar nach Ende des Beschäftigungsverbotes konsumiert wird,
- unmittelbar im Anschluss an eine zum Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverbotes bestehende Dienstverhinderung in Folge von Krankheit oder Unfall
-bei Wechsel mit dem anderen Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt, unmittelbar im Anschluss an die Karenz des anderen Elternteiles (wobei ein überlappender Monat bei erstmaligem Wechsel der Elternteile möglich ist)
in Anspruch genommen werden.

Die Karenz muss mindestens 2 Monate dauern und endet spätestens mit Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.

Hinweise

- Der spätestmögliche Zeitpunkt, die Arbeit nach der Karenz wieder aufzunehmen, ist immer der 2. Geburtstag des Kindes! Eine Verlängerung der gesetzlichen Karenz ohne Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ist nicht möglich, auch wenn das KBG über diesen Zeitpunkt hinaus gebührt. (Achtung: Verwechslungsgefahr Karenz /KBG in der Praxis!)

- Wird die Arbeitnehmerin während der Karenz wieder schwanger, so kommt es zu einem neuen Beschäftigungsverbot und damit zu einem neuerlichen Wochengeldanspruch.

 

Frage 3: Wann ist die Karenz zu melden?

Fall 1: Die Mutter geht in Karenz

Will die Mutter unmittelbar im Anschluss an das Beschäftigungsverbot Karenz in Anspruch nehmen, dann muss sie dies dem Arbeitgeber innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt mitteilen. Dabei muss sie auch angeben, wie lange sie Karenz in Anspruch nehmen möchte.

Fall 2: Der Vater geht in Karenz

Will der Vater Karenz in Anspruch nehmen, muss er die beabsichtigte Inanspruchnahme von Karenz binnen 8 Wochen ab Geburt des Kindes bekannt geben. 

Praxistipp
Um sich als Arbeitgeber abzusichern, dass die Voraussetzungen für die Karenz vorliegen (Kind lebt im gemeinsamen Haushalt, der andere Elternteil beansprucht nicht gleichzeitig Karenz), empfehlen wir, die Vorlage einer Bestätigung der Anspruchsvoraussetzungen zu verlangen.

Hinweis
Bei Fristversäumnis kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber dennoch eine gesetzliche Karenz vereinbart werden.

 

Frage 4: Kann die Karenz zwischen Vater und Mutter geteilt werden?

Karenz kann zwischen Vater und Mutter zweimal geteilt werden, wobei die Karenz dem Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz (bzw. bei Karenzen unter drei Monaten zwei Monate) des anderen Elternteils zu melden ist. Jeder Karenzteil muss mindestens 2 Monate dauern und die Karenzteile müssen unmittelbar aufeinander folgen. Grundsätzlich ist es nicht möglich, dass Vater und Mutter zugleich Karenz in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme besteht nur bei erstmaligem Wechsel zwischen Vater und Mutter, hier können beide Elternteile für einen Monat zugleich Karenz beanspruchen. In diesem Fall endet die Karenz bereits mit Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes!

Eine weitere Ausnahme stellt die Notfallskarenz (§ 15d MSchG und § 6 VKG) dar. Ist der Elternteil, der sich in Karenz befindet, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen (zB Tod, Aufenthalt in Pflegeanstalt, Freiheitsstrafe), ist dem anderen Elternteil auf Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, eine Karenz zu gewähren.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz bzw über die Nicht-Inanspruchnahme von Karenz auszustellen. Diese Bestätigung dient zur Vorlage beim Arbeitgeber des jeweils anderen Elternteils.

 

Frage 5: Kann die Karenz auch aufgeschoben werden?

Aufschub bis längstens zum 7. Geburtstag

Bei entsprechender Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Elternteil und dem Arbeitgeber können 3 Monate der Karenz aufgeschoben und bis spätestens zum 7. Geburtstag des Kindes konsumiert werden.

Hinweis
Die aufgeschobene Karenz ist kein zusätzlicher Anspruch, sondern verkürzt die Karenz nach der Geburt des Kindes. Schiebt nur ein Elternteil Karenz auf, gebührt nach der Geburt Karenz maximal bis zum Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, bis zum Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes.

Meldefristen für die Absicht, die Karenz aufzuschieben
Die Absicht, Karenz aufzuschieben (um zB beim Schuleintritt des Kindes zu Hause zu sein), muss innerhalb der Schutzfrist bzw spätestens 3 Monate vor Ablauf der Karenz bzw bei Teilung der Karenz bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Karenz des anderen Elternteiles bekannt gegeben werden. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes zu berücksichtigen.

Keine Einigung – Möglichkeit einer Klage
Kommt innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Arbeitgeber binnen weiterer 2 Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. 

Meldefrist für den tatsächlichen Beginn der aufgeschobenen Karenz
Der konkrete Antrittstermin muss spätestens 3 Monate vorher bekannt gegeben werden. Auch hier gilt, dass eine Einigung mit dem Arbeitgeber herbeigeführt werden muss. Bei Nichteinigung innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe kann der Elternteil, der die aufgeschobene Karenz in Anspruch nehmen will, die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat binnen weiterer 2 Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.

 

Die Fragen 6 bis 10 werden wir im nächsten Teil beantworten. Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.