Steuerreform 2015: Aktuelles aus dem Finanzstrafrecht
News vom 30.6.2015
Auch das Finanzstrafrecht ist vom Reformeifer des Gesetzgebers nicht verschont geblieben. So soll es in diesem Gesetzesbereich im Jahr 2015 im Rahmen des Steuerreformgesetzes, des Bankenpakets und des Strafrechtsänderungsgesetzes zu diversen Änderungen und Ergänzungen kommen.
So sieht der Entwurf des Steuerreformgesetzes neben Definitionskonkretisierungen (etwa beim Terminus „grobe Fahrlässigkeit“) auch diverse Tatbestandserweiterungen (etwa beim Abgabenbetrug) im Finanzstrafrecht vor. Künftig sollen sich auch jene einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig machen, die vorsätzlich keine technisch gesicherte Registrierkassa verwenden, obwohl sie dazu ab 1. Jänner 2016 gesetzlich verpflichtet wären. Auch sollen die Kompetenzen der Finanzstrafbehörden erweitert werden. So können diese – unter bestimmten Voraussetzungen – künftig Abfragen über IP-Adressen zu einer bestimmten Nachricht durchführen. Vor allem soll es auch zu einer Lockerung des Bankengeheimnisses kommen (dazu gleich). Dem dadurch zusätzlich entstehenden Rechtsschutzbedürfnis soll durch die Einführung eines unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten entsprochen werden.
Im Rahmen des Bankenpakets soll es nicht nur im Bereich von (Finanz-)Strafverfahren zu einer Lockerung des Bankgeheimnisses kommen. Allerdings wird den Abgabenbehörden der Zugang zu Bankinformation im Rahmen eines gewöhnlichen Abgabeverfahrens doch nicht ganz so leicht gemacht werden wie von der Regierung angedacht. So sah der Gesetzesentwurf zunächst die Durchbrechung des Bankengeheimnisses auch ohne richterliche Zustimmung (unter Bestimmten Voraussetzungen) im gewöhnlichen Ermittlungsverfahren vor. Nunmehr wird wohl doch ein Richter am Bundesfinanzgericht die Konteneinschau genehmigen müssen. Gegen dessen Entscheidung könne dann bei einem Dreier-Senat am selben Gericht berufen werden. Im Rahmen eines gewöhnlichen Anlageverfahrens soll es jedenfalls keine Einsichtnahme in Konten des Abgabepflichtigen geben.
Zur Erleichterung der Durchführung der Lockerungen des Bankengeheimnisses soll es künftig ein zentral geführtes Kontenregister geben, bei welchem die Bankdaten gegebenenfalls abgefragt werden können.
Der Gesetzgeber befürchtet, dass es durch die geschaffenen Zugriffsmöglichkeiten der Abgabenbehörden zu ungewollten Kapitalabflüssen kommen könnte. Aus diesem Grund soll es zukünftig eine Meldepflicht aller Kreditinstitute hinsichtlich größerer Kapitalabflüsse (ab € 50.000) geben. Diese Meldepflicht soll bereits für den Zeitraum ab 1. März 2015 gelten.
Abschließend gilt es noch zu erwähnen, dass im Rahmen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 weitgehend einheitliche Straftatbestände für Bilanzfälschungsdelikte geschaffen werden sollen: Einerseits der Tatbestand der „unrichtigen Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bestimmter Verbände“ (zB GmbH, AG) und andererseits der Tatbestand der „unrichtigen Berichte von Prüfern bestimmter Verbände.“
Für eventuelle Fragen zum Finanzstrafrecht stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.