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Bilanzrechtsreform: Das neue Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG 2014)

News vom 28.3.2015

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG) 2014 wurde am 11.12.2014 vom Nationalrat beschlossen und tritt generell mit 20.7.2015 in Kraft, wobei es in seinen wesentlichsten Teilen jedoch erst für Geschäftsjahre anzuwenden ist, welche nach dem 31.12.2015 beginnen. Umgesetzt wurde damit die Bilanzrichtlinie der EU.

 

Durch eine stärkere Vereinheitlichung bei den Wahlrechten möchte man eine bessere internationale Vergleichbarkeit erreichen. Dieser Anspruch zieht bspw nach sich, dass die Gewinn- und Verlustrechnung anders gegliedert wird, indem zB der außerordentliche Posten entfällt. Wahlrechte bei der Langfristfertigung oder bei der Zuschreibung wurden richtlinienkonform ausgestaltet bzw aufgehoben.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie wurde zum Anlass genommen, das Bilanzrecht zu modernisieren, indem international nicht übliche Posten und Bewertungsmethoden beseitigt wurden. So entfallen zukünftig bspw der Ausweis der unversteuerten Rücklagen und der Ausweis latenter Steuern geändert. Für mittelgroße und große Gesellschaften wird das bisherige Ansatzwahlrecht von aktiven latenten Steuern in eine Verpflichtung umgewandelt.

 

Außerdem erfolgt durch das RÄG eine weitere Angleichung der steuerlichen und unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften. So ist in Zukunft das Disagio (Abschlag vom Nennwert bspw bei der Ausgabe eines Kredites) verpflichtend in der unternehmensrechtlichen Bilanz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. Bisher gab es hier eine Abweichung zwischen Unternehmens- und Steuerrecht. Steuerlich musste das Disagio auf die Laufzeit verteilt werden, unternehmensrechtlich war es Sofortaufwand. Diese unterschiedliche Vorgehensweise führt dazu, dass der unternehmensrechtliche Gewinn geringer als der steuerliche ist. Das Ausschüttungspotential somit reduziert wird, ohne das sich die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert. Bei den Herstellungskosten sind – für die ab 1.1.2016 begonnene Herstellung von Anlage- und Umlaufvermögen (Achtung Vorräte sind insbesondere davon betroffen) – gleich wie im Steuerrecht, auch die Gemeinkosten einzubeziehen. Für die Nutzungsdauer von Firmenwerten gilt, ab 1.1.2016 neu aktivierte Firmenwerte sind ohne Vorliegen einer nachvollziehbaren verlässlichen Schätzung der Nutzungsdauer jedenfalls auf 10 Jahre abzuschreiben. Steuerlich bleibt es zwingend bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren. Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind zukünftig nicht mit dem Rückzahlungs- sondern mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Demnach sind Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen mit einem marktüblichen Zinssatz zum Bilanzstichtag abgezinst werden.

 

Änderung der Größenklassen

Die drei Größenklassen (groß, mittel und klein) wurden um eine weitere die Größenklasse „kleinst“ ergänzt. Die Schwellenwerte zur Einordnung wurden leicht angehoben und auf ganze Beträge gerundet. Die neuen Größenklassen gelten für die Einordnung ab dem Geschäftsjahr, welches nach dem 31.12.2015 beginnt. Dabei werden die beiden vorhergehenden Jahre als Vergleichsjahre – somit 2014 und 2015 – mit den neuen Grenzwerten herangezogen.*

Werden zwei der angegeben Schwellenwerte überschritten ist man in der jeweiligen Größenklasse. Eine Kapitalgesellschaft mit einer Bilanzsumme von 22 Mio, Umsatzerlösen von 30 Mio und 30 Arbeitnehmern ist eine mittelgroße Kapitalgesellschaft.

Es ist zu beachten, dass nunmehr auch Nebenerlöse und sonstige Dienstleistungen zu den Umsatzerlösen zählen. Durch das Einbeziehen weiterer Erlöse wird der Schwellenwert möglicherweise überschritten.

Anders als bisher, treten bei Überschreiten der Schwellenwerte die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit einer Um- oder Neugründung bereits ab dem ersten, und nicht mehr dem folgenden Geschäftsjahr ein. Im Fall einer Spaltung kann dies dazu führen, dass man sich bereits im Folgejahr eine Wirtschaftsprüfung erspart.

Kleinstkapitalgesellschaften müssen zukünftig keinen Anhang mehr erstellen. Die Zwangsstrafe bei verspäteter Offenlegung der Bilanz beim Firmenbuch wurde für sie um die Hälfte gekürzt und beträgt somit in der Regel € 350 statt € 700. Darüber hinaus ist für sämtliche Gesellschaften ein gänzlicher Nachlass der Zwangsstrafe bei erheblicher Härte und nur geringem Verschulden möglich.

Stichwort GmbH & Co KG

Durch das RÄG wird in § 189 UGB klargestellt, dass letztlich nur von Kapitalgesellschaften beherrschte Personengesellschaften unabhängig davon, ob sie eine unternehmerische Tätigkeit entfalten oder nicht, immer bilanzierungspflichtig sind. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass wenn die Gesellschafter der Personengesellschaft keine Kapitalgesellschaften sondern bspw Vereine oder Gebietskörperschaften sind, weiterhin die unternehmerische Tätigkeit für die Bilanzierungspflicht ausschlaggebend ist.

Unmittelbare steuerliche Konsequenzen

Zuschreibungsverpflichtung. Durch das RÄG 2014 wird die Bestimmung des § 208 Abs 2 UGB abgeschafft, wodurch es zu einer verpflichtenden Nachholung von bis einschließlich 2015 unterlassenen Zuschreibungen kommt. Bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen, Finanzanlagevermögen und Umlaufvermögen bestand bisher defacto ein Wahlrecht, ob eine Zuschreibung bei Wegfall der Abwertungsgründe durchgeführt wurde oder nicht. Ausgenommen von diesem Wahlrecht waren nur Beteiligungen, welche dann vorliegen, wenn mindestens 20 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorliegen.

 

Die neue Vorschrift wird durch ein Beispiel anschaulicher: Sie halten in Ihrer GmbH einen 10%igen Anteil an der xy-GmbH. Die Anschaffungskosten betrugen im Jahr2004 € 50.000. Im Jahr 2007 ist der Wert auf € 30.000 gesunken. Es wurde in diesem Jahr eine außerplanmäßige Abschreibung iHv € 20.000 vorgenommen. Diese hat auch den steuerlichen Gewinn reduziert. Der Wert der Anteile ist im Jahr 2012 wieder auf € 40.000 gestiegen. Hätten Sie in diesem Jahr eine sogenannte Zuschreibung durchgeführt, hätte sich sowohl der unternehmensrechtliche als auch der steuerrechtliche Gewinn um € 10.000 erhöht. Dies hätte eine Steuerbelastung von € 2.500 nach sich gezogen. Aus diesem Grund wurde oft von einer Zuschreibung abgesehen. Diese ist durch das RÄG 2014 jedoch verpflichtend vorzunehmen, was zu einer entsprechenden vorgezogenen Steuerbelastung führt. Steuerlich kann für „alte“ nachgeholte Zuschreibung auf Antrag eine Zuschreibungsrücklage (gilt nicht für das Umlaufvermögen) gebildet werden, was dazu führt, dass die Nachholung keine unmittelbare Steuerpflicht auslöst, sondern erst bei Veräußerung steuerwirksam wird. Steigt der Wert im Jahr 2016 jedoch auf € 50.000, löst die weitere Zuschreibung von € 10.000 sofort Steuerpflicht aus. Anzuwenden ist diese neue Bestimmung für Geschäftsjahre, welche nach dem 31.12.2015 beginnen.

 

* GROSS (bisher)

Bilanzsumme > 20 Mio (19,25)

Umsatzerlöse > 40 Mio (38,5)

Mitarbeiter > 250 AN (250)

 

MITTEL (bisher)

Bilanzsumme < 20 Mio (29,25)

Umsatzerlöse < 40 Mio (38,5)

Mitarbeiter < 250 AN (250)

 

KLEIN (bisher)

Bilanzsumme < 5 Mio (4,84)

Umsatzerlöse < 10 Mio (9,68)

Mitarbeiter < 50 AN (50)

 

KLEINST (neu)

Bilanzsumme < 0,35 Mio

Umsatzerlöse < 0,7 Mio

Mitarbeiter < 10 AN

 

Für eventuelle Fragen zum RÄG 2014 stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.