Ferialpraktikant, Volontär oder Ferialarbeitnehmer?
News vom 19.6.2015
Ferialpraktikant, Ferialarbeitnehmer oder Volontär?
Arbeitsrechtlich bestehen große Unterschiede zwischen Ferialpraktikum und Ferialarbeit. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterscheidet unter anderem zwischen Ferialpraktikanten mit und ohne Taschengeld, Ferialarbeitern und Volontären. Ferialpraktikanten sind Schüler und Studierende, bei denen der Lehrplan der Schule bzw die Studienordnung der Universität ein Praktikum verpflichtend vorsehen (Pflichtpraktikum). Steht bei der Tätigkeit im Unternehmen der Ausbildungscharakter im Vordergrund spricht man von einem „echten“ Ferialpraktikanten. Hingegen sind Ferialarbeitnehmer Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeiten nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Universität (FH) gefordert wird. Volontäre hingegen sind Personen, die in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers maschinelle und sonstige Einrichtungen kennenlernen und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen. Zentrales Merkmal ist, dass der Ausbildungscharakter im Fokus steht und somit die Tätigkeit nach den Arbeitnehmer-Ausbildungsinteressen ausgerichtet ist.
Arbeitsrecht
Der Ferialpraktikant istnicht in die Unternehmensorganisation eingebunden und somit an keine persönlichen Weisungen gebunden. Für ihn besteht zudem keine Arbeitspflicht. Arbeitsrechtlich besteht grundsätzlich weder Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag (KV), noch gebührt Urlaub, Feiertags- oder Krankenentgelt. Ferialarbeiter und Ferialangestellte sind hingegen in die Unternehmensorganisation eingebunden. Es gelangen somit sämtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung. Der Ferialarbeitnehmer hat somit Anspruch auf jenes Entgelt, das laut Kollektivvertrag bzw den gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit vorgesehen ist. Weiters gebührt dem Ferialarbeiter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsentgelt, etc. Das Volontariat unterliegt, wie das echte Ferialpraktikum, keinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Sozialversicherung
Je nachdemwelches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, fällt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unterschiedlich aus:
„Echter“ Ferialpraktikant ohne Taschengeld: Eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist nicht erforderlich. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
„Echter“ Ferialpraktikant mit Taschengeld: Übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze (405,98 € pro Monat) ist eine Anmeldung als vollversicherter Arbeiter bzw Angestellter durchzuführen. Sozialversicherungsbeiträge sind zu leisten. Übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze nicht, so ist eine Anmeldung als geringfügig beschäftigter Angestellter bzw Arbeiter und die Abfuhr der Unfallversicherungsbeiträge ausreichend.
„Unechter“ Ferialpraktikant: Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze ist eine Anmeldung und die volle SV-Beitragsabfuhr als Arbeiter bzw Angestellter notwendig. Übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze nicht, reicht eine Anmeldung als geringfügig beschäftigter Angestellter bzw Arbeiter und es sind lediglich die Unfallversicherungsbeiträge abzuführen.
Volontär: Volontäre sind nur von der Unfallversicherung erfasst. Sie müssen spätestens bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der AUVA angemeldet werden. Die Beiträge werden dem Unternehmen seitens der AUVA vorgeschrieben (13 Cent pro Person und Kalendertag). Erhält der Volontär ein Taschengeld, sind je nach Entgelthöhe eine Anmeldung bei der GKK und die entsprechende Beitragsabfuhr vorzunehmen.
Ferialarbeitnehmer: Ferialarbeitnehmer sind wie „normale“ Arbeitnehmer zu behandeln. Der Dienstgeber muss die Anmeldung als Vollversicherter oder als geringfügig Beschäftigter vornehmen.
Lohnsteuer und Lohnnebenkosten
Grundsätzlich sind sowohl Ferialarbeitnehmer, Ferialpraktikanten als auch Volontäre steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu betrachten und somit lohnsteuerpflichtig. Aufgrund der üblichen Taschengeldbeträge wird im Regelfall keine Lohnsteuer anfallen.
Wird ein Taschengeld („echter“ Ferialpraktikant, Volontär) oder ein Entgelt („unechter“ Ferialpraktikant, Ferialarbeiter) bezahlt, unterliegen diese Beträge den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer).
Der Service der Gebietskrankenkassen und der VAEB für Dienstgeber hat zum Thema "Praktikanten: Welche Beschäftigungsformen sind möglich?" einen umfassenden Folder für Dienstgeber zusammengestellt.
Für eventuelle Fragen zu den unterschiedlichen Beschäftigungsformen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.