Die geplanten Neuerungen bei der Vermietung und Verpachtung durch die Steuerreform 2015
News vom 8.6.2015
Anschaffungskosten - Aufteilung auf Gebäude/Grund und Boden
Die Aufteilung der Anschaffungskosten von bebauten Grundstücken erfolgte bisher vereinfacht auf pauschale Weise mit 20 % auf einen Grundanteil, der nicht abschreibbar ist, und mit 80 % auf einen Gebäudeanteil, der mit 1,5 % bzw 2 % abschreibbar ist. Durch zB ein Gutachten konnte auch ein anderes Aufteilungsverhältnis nachgewiesen werden.
Das pauschale Aufteilungsverhältnis für bebaute Grundstücke soll ab der Veranlagung 2016 nun auf 40 % für Grund und Boden und 60 % für Gebäude verschoben und auch gesetzlich verankert werden. Dieses Aufteilungsverhältnis gilt nur für angeschaffte bebaute Grundstücke des Privatvermögens und ist dort für die Berechnung der Abschreibung und eine allfällig erforderliche Aufteilung im Rahmen der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen maßgeblich.
Ein davon abweichendes Aufteilungsverhältnis kann zB durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Bei offenkundigem und erheblichem Abweichen von den tatsächlichen Verhältnissen soll auch das Finanzamt ein abweichendes Aufteilungsverhältnis feststellen können.
Wurde in der Vergangenheit der Gebäudeteil mit 80 % angesetzt, muss ab der Veranlagung 2016 die Abschreibung dem neuen gesetzlichen Aufteilungsverhältnis entsprechend reduziert oder im Einzelfall ein davon abweichendes Verhältnis nachgewiesen werden. Dafür sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes um ein Viertel (60 % sind 3/4 von 80 %) abzustocken und auf die die Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu übertragen.
Instandsetzungsaufwendungen
Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen (bzw auf Antrag freiwillig für Instandhaltungsaufwendungen) für Wohngebäude wird ab der Veranlagung 2016 von 10 auf 15 Jahre verlängert. Instandsetzungsaufwendungen verlängern definitionsgemäß wesentlich die Nutzungsdauer oder erhöhen wesentlich den Nutzwert des Gebäudes, sodass eine längere Verteilung laut BMF gerechtfertigt erscheint.
Für bereits in der Vergangenheit getätigte Instandsetzungsaufwendungen verlängert sich ab der Veranlagung 2016 der Verteilungszeitraum ebenfalls entsprechend.
Wurde in der Vergangenheit freiwillig mit einer Zehntelabsetzung nach § 28 Abs. 2 EStG begonnen, kann diese unverändert auslaufen.
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.