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Steuerreform 2015: Abzugsverbot für Barzahlungen

News vom 27.5.2015

Der Entwurf sieht vor, dass Barzahlungen in der Bauwirtschaft zukünftig nicht mehr abzugsfähig sind. Damit will man dem Ansatz von fiktiven Betriebsausgaben entgegenwirken. Betroffen ist das Entgelt, welches das auftraggebende Unternehmen dem beauftragten Unternehmen als Gegenleistung bei Weitergabe der Erbringung einer Bauleistung in bar leistet. Durch die Anknüpfung an den § 82a deckt sich der Anwendungsbereich mit jenem der in dieser Bestimmung geregelten Auftraggeberhaftung. Betroffen vom Abzugsverbot sind Entgelte, die durch Barzahlung erfolgen und – bezogen auf die einzelne Leistung – den Betrag von 500 Euro übersteigen. Somit sind Gegenleistungen in Form einer Barzahlung nicht erfasst, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Andernfalls ist die gesamte Barzahlung vom Abzugsverbot betroffen. Die Grenze von 500 Euro bezieht sich auf die jeweils abzugeltende einzelne Leistung. Eine sachfremde und willkürliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung zum Zweck, die genannte Grenze zu unterlaufen, kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern. Zur Bekämpfung von Lohnsteuermissbrauch in der Bauwirtschaft soll außerdem eine Verpflichtung zur unbaren Auszahlung von Arbeitslöhnen normiert werden.

Das Abzugsverbot soll für Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2016 geleistet werden, zur Anwendung kommen.