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Steuerreform 2015: Konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug

News vom 26.5.2015

Ab einem Jahresumsatz von 15.000 € müssen Betriebe, welche in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, diese Umsätze verpflichtend mittels elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln erfassen.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass durch Verordnung weitere Angaben auf den Belegen, wie beispielsweise die Uhrzeit des Geschäftsvorfalles, gefordert werden können, welche insbesondere der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Geschäftsvorfälle dienen. Wird zwischen 1.3.2015 und 31.12.2016 ein elektronisches Aufzeichnungssystem (bspw Registrierkasse) angeschafft, sind unter bestimmten Voraussetzungen eine Anschaffungsprämie von 200 € und die Möglichkeit einer vorzeitigen Abschreibung von bis zu 2.000 € vorgesehen. 

Eine Losungsermittlung durch Kassasturz soll ab 1.1.2016 nur mehr in Ausnahmefällen - „kalte Händeregelung“ - möglich sein. Die Verpflichtung zur Nutzung von gesicherten Registrierkassensystemen soll erst ab 1.1.2017 bestehen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Umstellung bestehender Systeme eine entsprechende Vorlaufzeit erfordert.

„Brauchen Sie eine Rechnung?“ – Aus dem Italienurlaub bekannt ist die Belegerteilungspflicht. Diese soll das Risiko von „Schwarzkassen“ und Umsatzverkürzungen minimieren. Der Kunde soll künftig den Beleg entgegennehmen und mitnehmen müssen.