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Steuerreform 2015: Massive Einschneidungen bei der Gewinnausschüttungspolitik

News vom 26.5.2015

Von Gesellschaftern eingezahlte Einlagen oder durch Umgründungen eingebrachte Werte, welche sich in der Kapitalrücklage widerspiegeln, sollen zukünftig erst nachrangig an die Gesellschafter rückgezahlt werden können. Nämlich erst dann, wenn die kumulierten unternehmensrechtlichen Jahresüberschüsse und -fehlbeträge zur Gänze ausgeschüttet wurden. Damit entfällt das Wahlrecht, Gewinnausschüttungen entweder aus dem „Topf“ Bilanzgewinn (KESt-pflichtig) oder dem „Topf“ Kapitalrücklage (NICHT KESt-pflichtig) vorzunehmen. Das kann zu einer entsprechend hohen Steuerlast führen, um letztendlich zu den mit bereits versteuertem Geld getätigten Einlagen zu kommen. Um solchen unerwünschten Effekten entgegenzuwirken, sind schon im Jahresabschluss 2014 geeignete Maßnahmen zu treffen, auf die wir Sie hinweisen werden.

Wir sehen in dieser Änderung einen der massivsten Eingriffe durch die Steuerreform überhaupt, welcher bislang relativ unbeachtet geblieben ist.