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Erst-Helfer

News vom 11.5.2015

Arbeitgeber müssen in jeder Arbeitsstätte und auf jeder Baustelle geeignete Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmern Erste Hilfe geleistet werden kann.

Erste Hilfe: Was ist zu tun?

Der Arbeitgeber muss
- für eine adäquate Erste-Hilfe-Ausstattung sorgen und
- Personen, die für Erste-Hilfe-Leistungen zuständig sind, bestellen.

Arbeitsstätten sind unter anderem alle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sowie Teile von baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind. Ebenso zählen das Betriebsgelände, Wohnwägen oder Container als Arbeitsstätten, sofern Arbeitnehmer an diesen Orten Arbeitsleistungen erbringen.

Die Anzahl der zu bestellenden Ersthelfer hängt von der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer ab: 

bis zu 19 Personen  1 Ersthelfer 
bis zu 29 Personen 2 Ersthelfer 
für je weitere 10 Arbeitnehmer  + 1 Ersthelfer 

In Büros oder Arbeitsstätten mit in Büros vergleichbaren Unfallgefahren gilt abweichend folgende Regelung:

bis zu 29 Arbeitnehmern 1 Ersthelfer 
bis zu 49 Arbeitnehmern  2 Ersthelfer 
für je weitere 20 Arbeitnehmer  + 1 Ersthelfer 

Die Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfern auf Baustellen beträgt, abhängig von der Anzahl der auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber regelmäßig Beschäftigten: 

bis zu 19 Arbeitnehmern  1 Ersthelfer 
bis zu 29 Arbeitnehmern  2 Ersthelfer 
für je weitere 10 Arbeitnehmer  + 1 Ersthelfer 

 

Vorsicht!

Es ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Zahl der anwesenden Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helfern anwesend ist.

TIPP

Auch der Arbeitgeber kann Ersthelfer sein.

Ausbildung und Auffrischung zum Erst-Helfer mit mindestens 5 Arbeitnehmern

Der Ersthelfer in Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit mindestens 5 Arbeitnehmern hat:
- eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach der vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder
- eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie zB die Ausbildung im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, zu absolvieren.

Die Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse hat
- alle 4 Jahre im Ausmaß von mind 8 Stunden oder
- alle 2 Jahre im Ausmaß von mind 4 Stunden
zu erfolgen.

Ersthelfer bei bis zu 4 Arbeitnehmern – Rechtslage bis zum 31.12.2014

Der Ersthelfer in Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit bis zu 4 Arbeitnehmern hat über eine mindestens 6-stündige Ausbildung im Sinne der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung zu verfügen, sofern diese nach dem 1.1.1998 absolviert wurde.

Die Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse hat
- alle 4 Jahre im Ausmaß von mind 8 Stunden oder
- alle 2 Jahre im Ausmaß von mind 4 Stunden
zu erfolgen.

Ersthelfer bei bis zu 4 Arbeitnehmern - Rechtslage ab dem 1.1.2015 

Ab 1.1.2015 muss in Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit bis zu 4 Arbeitnehmern der Erst-Helfer über eine mindestens 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen. 

Die Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse hat ab 1.1.2015
- alle 4 Jahre im Ausmaß von mind 8 Stunden oder
- alle 2 Jahre im Ausmaß von mind 4 Stunden
zu erfolgen.

BEISPIEL

Ein Ersthelfer hat im Mai 2011 einen 6-stündigen Erste-Hilfe-Kurs iSd Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung absolviert. Gemäß der neuen Rechtslage muss er im Mai 2015 einen Auffrischungskurs im Ausmaß von 8 Stunden absolvieren, um weiterhin als Erst-Helfer tätig sein zu können. 

Ein Ersthelfer, der im November 2013 bereits einen 8-stündigen Auffrischungskurs besucht hat, muss spätestens im November 2017 erneut einen 8-stündigen Auffrischungskurs absolvieren

TIPP

Die Auffrischung kann auch durch den Arbeitsmediziner erfolgen (ohne Anrechnung auf die Präventionszeit).

Für eventuelle Fragen zum Thema Erst-Helfer im Unternehmen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.