Dienstnehmereigenschaft eines "selbständigen" LKW-Fahrers
News vom 15.5.2015
Gemäß § 47 Abs 2 EStG stellen die persönliche Weisungsgebundenheit, als Resultat der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit, sowie die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers die zwei wesentlichen Kriterien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses dar.
Wird ein LKW-Fahrer, der zwar über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt, ausschließlich für denselben Auftraggeber tätig und kommt der vereinbarten generellen Vertretungsbefugnis keine praktische Bedeutung zu, da diese tatsächlich nicht ausgeübt wird und mangels eigener Mitarbeiter als unmöglich erscheint (nach objektiver Betrachtung), spricht dies für das Vorhandensein persönlicher Abhängigkeit. Darüber hinaus bekräftigen die engen zeitlichen Vorgaben sowie Vorgaben über den Arbeitsort und die Tatsache, dass das einzige wesentliche Betriebsmittel (LKW) vom Auftraggeber geleast wird, die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers.
Mangels Möglichkeiten zur Preisgestaltung, Kundenakquisition und Einflusses auf den finanziellen Erfolg kann auch kein unternehmerisches Risiko des LKW-Fahrers unterstellt werden. Die Kriterien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sind somit erfüllt.
Für eventuelle Fragen zu den Kriterien eines Dienstverhältnisses stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.