Kein Vertreterpauschale für Versicherungsgutachter
News vom 11.5.2015
Anstelle des Werbungskostenpauschbetrags gemäß § 16 Abs 3 EStG treten für bestimmte, mit Verordnung des BMF (BGBl II 2001/382) festgelegte Berufsgruppen, Werbungskosten in pauschalierter Höhe.
Unter diese Regelung fallen unter anderem auch Vertreter, wobei deren überwiegende Arbeitszeit im Außendienst erbracht werden muss. Die vorrangigen Ziele dieser Außendiensttätigkeit sind die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften sowie die Kundenbetreuung.
Die Tätigkeit eines Schadenssachverständigen, der seine überwiegende Arbeitszeit bei Begutachtungs- und Kontrolltätigkeiten im Außendienst erbringt, wird mangels der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen nicht als Vertretertätigkeit qualifiziert. Werbungskosten können somit lediglich in Höhe des Werbungskostenpauschales gemäß § 16 Abs 3 EStG geltend gemacht werden, sofern keine darüber hinausgehenden weiteren Aufwendungen geltend gemacht werden.
Für eventuelle Fragen zur Vertreterpauschale stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.