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Kein Vertreterpauschale für Versicherungsgutachter

News vom 11.5.2015

Anstelle des Werbungskostenpauschbetrags gemäß § 16 Abs 3 EStG treten für bestimmte, mit Verordnung des BMF (BGBl II 2001/382) festgelegte Berufsgruppen, Werbungs­kosten in pauschalierter Höhe.

Unter diese Regelung fallen unter anderem auch Vertreter, wobei deren überwiegende Arbeitszeit im Außen­dienst erbracht werden muss. Die vorrangigen Ziele dieser Außen­diensttätigkeit sind die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften sowie die Kundenbetreuung.

Die Tätigkeit eines Schadenssachverständigen, der seine überwiegende Arbeitszeit bei Begutachtungs- und Kontrolltätigkeiten im Außen­dienst erbringt, wird mangels der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen nicht als Vertretertätigkeit qualifiziert. Werbungs­kosten können somit lediglich in Höhe des Werbungskostenpauschales gemäß § 16 Abs 3 EStG geltend gemacht werden, sofern keine darüber hinausgehenden weiteren Aufwendungen geltend gemacht werden.

Für eventuelle Fragen zur Vertreterpauschale stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.