Sind Gewinnausschüttungen tatsächlich sozialversicherungspflichtig?
News vom 28.4.2015
Dass die Einkünfte des GmbH-Geschäftsführers GSVG-pflichtig sind (sofern nicht eine ASVG-Versicherung gegeben ist), ist zweifellos „akzeptiert“. Dass zur GSVG-Beitragsgrundlage seit jeher auch die Gewinnausschüttungen (GA), die ein zu einem Geschäftsführer (GF) bestellter Gesellschafter erhält, zählen, wird geflissentlich ignoriert.
Verantwortlich dafür ist zweifellos das Nichtaufscheinen der GA in den Steuererklärungen wegen der bloß pauschalen Kapitalertragsteuer. Rechnen Sie jedoch damit, dass die Sozialversicherungsanstalt die Meldepflicht ihrer Versicherten (§ 18 GSVG) künftig verstärkt einfordern wird - wenn nicht gleich die Steuererklärungsformulare angepasst werden!
Aktives Management statt Vogel-Strauß-Politik lautet daher die Devise: 1. Mit einem geringen, unter der Höchstbeitragsgrundlage liegenden GF-Bezug in Kombination mit GA lassen sich für den Gesellschafter tatsächlich keine SV-Beiträge einsparen. 2. In einer Konstellation, in der der Gesellschafter nicht GF ist, unterliegt die GA nicht der Pflichtversicherung, was im einen oder anderen Fall Gestaltungsspielraum lässt. 3. Bei einem ASVG-pflichtigen GF sind GA nicht sozialversicherungspflichtig. 4. Nicht nur wegen der zu erwartenden Änderungen beim Einkommensteuertarif und beim KESt-Satz sollte die Kombination GF-Bezug und GA (neuerlich) auf ihr Optimum hin berechnet werden.
Für eventuelle Fragen zu Gewinnausschüttungen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.