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Vermietung von Beföderungsmitteln: Welcher Leistungsort?

News vom 10.4.2015

Eine kurzfrisitge Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort umsatzsteuerlich ausgeführt, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt sowohl für Unternehmer als auch für Nichtunternehmer.

Bei der langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels hingegen verlagert sich der Leistungsort sowohl bei Unternehmer als auch bei Nichtunternehmer an den Ort, an dem der Empfänger seinen Sitz hat. Der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung ist vom leistenden Unternehmer durch zwei einander nicht widersprechende Beweismittel zu bestimmen.

Als Beweismittel gelten insbesondere:

- Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers
- Bankangaben wie Ort, an dem das für die Zahlung verwendete Bankkonto geführt wird, oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers
- Zulassungsdaten des gemieteten Beförderungsmittels, wenn dieses an dem Ort, an dem es genutzt wird, zugelassen ist
- sonstige wirtschaftliche relevante Informationen

Für eventuelle Fragen zur Bestimmung des Leistungsortes stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.